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  <title type="text">Praxis Internationale Steuerberatung</title>
  <subtitle type="text">Auslandsinvestitionen rechtssicher planen – Doppelbesteuerungen vermeiden</subtitle>
  <updated>2026-04-29T14:10:59+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Freistellungsbescheinigung | MURI-Meldungen grundsätzlich nicht mehr erforderlich]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[www.iww.de/s15570 Das BZSt hat mit Allgemeinverfügung vom 30.3.26 die in Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG regelmäßig enthaltene Auflage zur Abgabe von MURI-Meldungen aufgehoben (s.  www.iww.de/s15570 ).]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:59+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Doppelbesteuerung | Anrechnung von US-Quellensteuern auf die Gewerbesteuer]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass US-amerikanische Quellensteuer auf Dividenden, die eine inländische GmbH erhält, auf die Gewerbesteuer anzurechnen ist – obwohl das GewStG hierfür keine ausdrückliche Regelung enthält (FG Berlin-Brandenburg 14.1.26, 10 K 10106/23, Rev. BFH I R 2/26).]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:54+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Verfahrensrecht | § 50d Abs. 9 S. 4 EStG: Aussetzung der Vollziehung scheitert an Saldierung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.3.2026, VI B 44/25 (AdV), Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kommt trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG nicht in Betracht, wenn eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist (BFH 4.3.26, VI B 44/25 [AdV], BB 26, 789).]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:49+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Der praktische Fall | Grenzüberschreitende Abfindungen: Besteuerung, Aufteilung und Erstattung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungen ist in der Praxis komplex – insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Staaten (z. B. im Rahmen von Entsendungen). Zusätzliche Unsicherheiten entstehen derzeit dadurch, dass deutsche Arbeitgeber aus Haftungsgründen beim Lohnsteuerabzug vorsichtig agieren. Häufig verlangen sie von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern eine melderechtliche Registrierung in Deutschland sowie die 
Anmietung einer Unterkunft für eine gewisse Übergangszeit. Für die Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob und wie zu viel einbehaltene deutsche Lohnsteuer erstattet werden kann. Zu beachten ist insoweit das Urteil des FG Hamburg vom 22.4.25 (6 K 39/23, PIStB 25, 317, rk).]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:43+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/pistb/musterfaelle/der-praktische-fall-grenzueberschreitende-abfindungen-besteuerung-aufteilung-und-erstattung-f173692"/>
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Anmietung einer Unterkunft für eine gewisse Übergangszeit. Für die Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob und wie zu viel einbehaltene deutsche Lohnsteuer erstattet werden kann. Zu beachten ist insoweit das Urteil des FG Hamburg vom 22.4.25 (6 K 39/23, PIStB 25, 317, rk).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Abkommensrecht | Neuer BMF-Erlass zur abkommensrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns ab 2025]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bereits mit Schreiben vom 12.12.23 (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl I 23, 2179) hatte das BMF den Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA grundlegend überarbeitet. Er enthielt zahlreiche Neuerungen. Diese reichen von der Ansässigkeitsbestimmung über die Zuordnung von Besteuerungsrechten bis hin zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Mit Schreiben vom 19.12.25 hat das BMF diesen Erlass punktuell angepasst. Die Änderungen sind zwar selektiv, aber für die Praxis bedeutsam. Sie betreffen insbesondere die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen.]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:36+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/abkommensrecht-neuer-bmf-erlass-zur-abkommensrechtlichen-behandlung-des-arbeitslohns-ab-2025-f173686"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei nachträglichem Rechnungseingang auf dem Prüfstand]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: EuG 11.2.2026, T-689/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das EuG hat entschieden, dass nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum verschieben dürfen, weil die Rechnung erst im Besteuerungszeitraum nach dem Leistungsbezug eingeht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechnung dem Steuerpflichtigen spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum vorliegt (EuG 11.2.26, T-689/24). Allerdings ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat beschlossen, das EuG-Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zu überprüfen (EuGH 26.3.26, C-167/26 RX).]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:25+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-bei-nachtraeglichem-rechnungseingang-auf-dem-pruefstand-f173685"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Grenzüberschreitende Altersvorsorge | Ausländische Pensionspläne und ihre deutsche Besteuerung – Teil 2]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im ersten Teil (PIStB 26, 105) wurde dargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu ausländischen Pensionsplänen in Deutschland steuerlich relevant sind. Im Mittelpunkt stand dabei die Einzahlungsphase. Dieser zweite Teil verlagert den Fokus auf die Auszahlungsphase. Entscheidend ist nun, wie Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeplänen steuerlich zu behandeln sind, wenn der Empfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Beitrag gibt hierfür einen praxisorientierten Überblick über die Einordnung und Besteuerung typischer Auszahlungsfälle.]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:10:19+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/grenzueberschreitende-altersvorsorge-auslaendische-pensionsplaene-und-ihre-deutsche-besteuerung-teil-2-f173684"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[28. Regime | Die EU Inc. – neue einheitliche Rechtsform in Europa geplant]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Europäische Kommission plant mit der EU Inc. eine einheitliche, digitale Gesellschaftsform für den gesamten Binnenmarkt. Ziel ist, Bürokratie abzubauen, grenzüberschreitendes Arbeiten zu erleichtern und insbesondere Start-ups sowie wachstumsorientierte Unternehmen zu stärken.]]></summary>
    <updated>2026-03-27T10:13:39+01:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Polen | Die E-Rechnungs-Revolution in Polen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die elektronische Rechnungsstellung wird in der EU schrittweise eingeführt. Während das ViDA-Paket eine verpflichtende E-Rechnung für B2B-Umsätze erst ab dem 1.6.30 vorsieht, gehen einzelne Mitgliedstaaten bereits voran. Dazu zählt auch Polen mit dem Nationalen System der elektronischen Rechnungsstellung (KSeF). Nach mehreren Verschiebungen (s. PIStB 24, 130) ist die verpflichtende Nutzung zum 1.2.26 gestartet. Die neuen Regeln betreffen nicht nur polnische Unternehmen, sondern auch deutsche Unternehmen mit Tätigkeiten in Polen können zur Einhaltung verpflichtet sein.]]></summary>
    <updated>2026-03-27T10:13:31+01:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Sonderausgaben | Kein Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Auslandsstiftung in der Schweiz]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den Anforderungen des Mitgliedstaats des Spenders unterliegt. Mit anderen Worten: Auch bei Auslandsspenden prüft der 
Fiskus die Voraussetzungen nach deutschem Recht, ohne damit EU-Vorgaben zu verletzen (BFH 1.10.25, X R 20/22, BB 26, 277).]]></summary>
    <updated>2026-03-27T10:13:23+01:00</updated>
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Fiskus die Voraussetzungen nach deutschem Recht, ohne damit EU-Vorgaben zu verletzen (BFH 1.10.25, X R 20/22, BB 26, 277).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Grenzüberschreitende Altersvorsorge | Ausländische Pensionspläne und ihre deutsche Besteuerung – Teil 1]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Ausländische Pensionspläne werden in Deutschland steuerlich relevant, wenn mindestens eine beteiligte Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bei betrieblichen Plänen betrifft dies den Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber. Bei privaten Plänen ergeben sich steuerliche Wirkungen nur, wenn der Planinhaber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Steuerlich sind zwei Phasen zu unterscheiden: Einzahlungsphase und Auszahlungsphase. Der erste Teil dieser zweiteiligen Beitragsserie behandelt die Grundlagen ausländischer Altersvorsorgepläne sowie die Einzahlungsphase. Der zweite Teil widmet sich der Auszahlungsphase und der erbschaftsteuerlichen Behandlung ausgewählter Pläne.]]></summary>
    <updated>2026-03-27T10:13:18+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/grenzueberschreitende-altersvorsorge-auslaendische-pensionsplaene-und-ihre-deutsche-besteuerung-teil-1-f173039"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Erbschaftsteuer | Kaum Chancen auf Steuerklassenprivileg bei ausländischer Familienstiftung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Für ausländische Familienstiftungen gilt das Steuerklassenprivileg des 
§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach seinem Wortlaut nicht. Ausländische Familienstiftungen sind damit gegenüber inländischen Familienstiftungen bei der Errichtung im Nachteil. In dieser Beschränkung wurde u. a. vom Hessischen FG (7.3.19, 10 K 541/17 EFG 19, 930) ein Eingriff in die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gesehen. Auf Vorlage des FG Köln (30.11.23, 7 K 217/21) hat sich der EuGH in einem am 13.11.25 ergangenen Urteil (C-142/24, 
DB 25, 2953) zu der Problematik geäußert. Raum für eine Anwendung des Steuerklassenprivilegs auf ausländische Stiftungen dürfte danach nur in seltenen Ausnahmefällen sein.]]></summary>
    <updated>2026-03-27T10:13:12+01:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Für ausländische Familienstiftungen gilt das Steuerklassenprivileg des 
§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach seinem Wortlaut nicht. Ausländische Familienstiftungen sind damit gegenüber inländischen Familienstiftungen bei der Errichtung im Nachteil. In dieser Beschränkung wurde u. a. vom Hessischen FG (7.3.19, 10 K 541/17 EFG 19, 930) ein Eingriff in die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gesehen. Auf Vorlage des FG Köln (30.11.23, 7 K 217/21) hat sich der EuGH in einem am 13.11.25 ergangenen Urteil (C-142/24, 
DB 25, 2953) zu der Problematik geäußert. Raum für eine Anwendung des Steuerklassenprivilegs auf ausländische Stiftungen dürfte danach nur in seltenen Ausnahmefällen sein.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Zollabwicklung | Carnet wird ab Juni 2026 verpflichtend digital]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die EU, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen führen zum 1.6.26 das volldigitale Carnet (dCarnet) ein. Ab diesem Zeitpunkt ist es in diesen Ländern verpflichtend elektronisch beim Zoll vorzulegen.]]></summary>
    <updated>2026-03-26T16:35:12+01:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die EU, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen führen zum 1.6.26 das volldigitale Carnet (dCarnet) ein. Ab diesem Zeitpunkt ist es in diesen Ländern verpflichtend elektronisch beim Zoll vorzulegen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Krieg im Nahen Osten | Was (temporäre) Dubai-Rückkehrer steuerlich beachten müssen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die aktuelle Krisenlage in den arabischen Golfstaaten zwingt viele in Abu Dhabi und Dubai ansässige Deutsche zu einer schnellen Entscheidung über ihren künftigen Wohnsitz. Was dabei häufig unterschätzt wird: Eine Rückkehr nach Deutschland ist – steuerlich betrachtet – kein neutraler Akt. Sie kann mitunter erhebliche Steuerlasten auslösen, die durch frühzeitige Planung jedoch weitgehend vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden können. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die zentralen steuerlichen Fragestellungen bei der Rückkehr nach Deutschland geben und beleuchtet relevante Gestaltungsoptionen.]]></summary>
    <updated>2026-03-26T16:20:07+01:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die aktuelle Krisenlage in den arabischen Golfstaaten zwingt viele in Abu Dhabi und Dubai ansässige Deutsche zu einer schnellen Entscheidung über ihren künftigen Wohnsitz. Was dabei häufig unterschätzt wird: Eine Rückkehr nach Deutschland ist ? steuerlich betrachtet ? kein neutraler Akt. Sie kann mitunter erhebliche Steuerlasten auslösen, die durch frühzeitige Planung jedoch weitgehend vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden können. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die zentralen steuerlichen Fragestellungen bei der Rückkehr nach Deutschland geben und beleuchtet relevante Gestaltungsoptionen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Neuer Service für Betroffene | Finanzskandal bei der Bayerischen Versorgungskammer: Neue IWW-Website mit Maßnahmenpaket für Betroffene und FAQ]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Bayerische Versorgungskammer verwaltet Kapitalanlagen von rund 117 Mrd. Euro. Sie führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken, u. a. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Zahnärzte, Ärzte und Apotheker. Aktuell steht sie in der Kritik, weil sie aufgrund von Fehlspekulationen Millionenverluste angehäuft haben soll. Versicherte machen sich große Sorgen um ihre Altersversorgung und möchten sich wehren. Das IWW hat vor diesem Hintergrund eine eigene Website erstellt und bietet ein Maßnahmenpaket für Betroffene.]]></summary>
    <updated>2026-03-10T13:45:37+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/neuer-service-fuer-betroffene-finanzskandal-bei-der-bayerischen-versorgungskammer-neue-iww-website-mit-massnahmenpaket-fuer-betroffene-und-faq-f172704"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Bayerische Versorgungskammer verwaltet Kapitalanlagen von rund 117 Mrd. Euro. Sie führt die Geschäfte von zwölf berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken, u. a. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Zahnärzte, Ärzte und Apotheker. Aktuell steht sie in der Kritik, weil sie aufgrund von Fehlspekulationen Millionenverluste angehäuft haben soll. Versicherte machen sich große Sorgen um ihre Altersversorgung und möchten sich wehren. Das IWW hat vor diesem Hintergrund eine eigene Website erstellt und bietet ein Maßnahmenpaket für Betroffene.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Sonderausgaben | Zuwendungsbestätigungen bei Auslandsspenden: Inlandsformular ist nutzbar]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragene ausländische Organisationen können die inländischen Zuwendungsbestätigungsformulare verwenden – entscheidend sind vollständige Angaben (vgl. Deloitte Tax-News vom 11.2.26).]]></summary>
    <updated>2026-02-27T10:33:56+01:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragene ausländische Organisationen können die inländischen Zuwendungsbestätigungsformulare verwenden ? entscheidend sind vollständige Angaben (vgl. Deloitte Tax-News vom 11.2.26).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[DBA-Österreich | Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Rentenzahlungen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das BMF hat eine neue Konsultationsvereinbarung mit Österreich zur einheitlichen Auslegung des DBA-Österreich im Bereich Rentenzahlungen veröffentlicht. Betroffen sind Rentenzahlungen aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie aus kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen (BMF 19.2.26, IV B 2 - S 1301-AUT/00983/ 013/011).]]></summary>
    <updated>2026-02-27T10:33:53+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/dba-oesterreich-konsultationsvereinbarung-zur-besteuerung-von-rentenzahlungen-f172454"/>
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    <title type="html"><![CDATA[OECD-MA Update 2025 | Neue Leitlinien zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Am 18.11.25 hat die OECD das Musterabkommen (OECD-MA) und dessen Kommentar (OECD-MK) umfassend aktualisiert. Neu in den Kommentar eingefügt wurden u. a. detaillierte Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Homeoffice bzw. Remote Work eines Mitarbeitenden eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen können. Der vorliegende Beitrag stellt die neuen Leitlinien zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte schematisch dar, erörtert die Auswirkungen und zeigt konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis auf.]]></summary>
    <updated>2026-02-27T10:33:50+01:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Der praktische Fall | Drittstaatenverluste bei gewerblich  geprägten Personengesellschaften]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Gewerblich geprägte Personengesellschaften werden oft als Anlagevehikel genutzt, bergen aber steuerlich komplexe Risiken – besonders bei Investments in Drittstaaten. Die zentrale Frage für die Praxis lautet: Wie sind Verluste aus solchen Beteiligungen zu behandeln? Der folgende Musterfall zeigt, wie nationale Vorschriften, DBA und das Feststellungsverfahren zusammenwirken. Dabei wird insbesondere erläutert, wann Verluste nach § 2a EStG berücksichtigt werden, wie die Betriebsstättenregelungen zu verstehen sind und welche Abkommensrechte greifen.]]></summary>
    <updated>2026-02-27T10:33:43+01:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Grenzüberschreitende Altersvorsorge | Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen in einen US-Traditional IRA]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG München 14.10.2022, 11 K 1814/21, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das FG München hat entschieden, dass freiwillige Eigenbeiträge eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen in einen US-amerikanischen „Traditional IRA“ in Deutschland steuerlich begünstigt sein können. Das Urteil stellt die bislang überwiegend vertretene Auffassung infrage, wonach Beiträge in private US-Altersvorsorgepläne steuerlich unbeachtlich sind.  Offen bleibt die Frage, ob und in welcher Form Beiträge zu US-IRAs in Deutschland zu berücksichtigen sind – und wie mit offenen Fällen umzugehen ist, solange eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht (FG München 14.10.22, 11 K 1814/21, Rev. BFH I R 66/23).]]></summary>
    <updated>2026-02-27T10:33:37+01:00</updated>
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