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  • 07.09.2009 | FG Baden-Württemberg

    Room-Sharing ist keine feste Einrichtung (Art. 14 DBA-Schweiz)

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Büroräume, die ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Unternehmer in der Schweiz zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Unternehmern (Room-Sharing, Arbeitsplatz-Sharing) anmietet, begründen keine feste Einrichtung i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz. Auch das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners vermittelt für sich genommen keine feste Einrichtung, soweit nicht weitere Umstände vorliegen, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit mehrere Jahre beim selben Vertragspartner erbracht wird. Folge ist, dass die Bundesrepublik das Besteuerungsrecht für die Gewinne hat, die der Unternehmer in der Schweiz erzielt (FG Baden-Württemberg, 19.12.08, 3 V 2830/07, Abruf-Nr. 092914).

     

    Sachverhalt

    Der Beschluss des FG Baden-Württemberg erging in einem AdV-Verfahren. Der in Deutschland wohnhafte Antragsteller betrieb seit 1999 in der Schweiz als selbstständiger Unternehmer ein Ingenieurbüro, das sich in den von seinem schweizerischen Steuerberater angemieteten Büroräumen befand. Die Räume wurden darüber hinaus noch von weiteren Mietern genutzt. Seine Tätigkeit verrichtete der Antragsteller ganz überwiegend in den Räumlichkeiten seiner schweizerischen Auftraggeber. Nach einer Außenprüfung vertrat das deutsche FA die Ansicht, dass der angemietete Büroraum keine feste Einrichtung i.S. des Art. 14 DBA-Schweiz darstelle. Die Einkommensteuererklärungen seien zu berichtigen, da die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz in Deutschland zu versteuern seien.  

     

    Anmerkungen

    Strittig ist die abkommensrechtliche Behandlung der Gemeinschaftsnutzung von Räumen, die gleichzeitig an mehrere Personen zur Teilnutzung vermietet werden (Room- bzw. Arbeitsplatz-Sharing). Das FG Baden-Württemberg verneint unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH (28.6.06, I R 92/05, BStBl II 07, 100) das Vorliegen einer festen Einrichtung (Art. 14 DBA-Schweiz) und damit ein entsprechendes Besteuerungsrecht des Schweizer Fiskus.  

     

    Art. 14 DBA-Schweiz sieht bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates vor, es sei denn, dass der Steuerpflichtige für die Ausübung seiner Tätigkeit im anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt (Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz). Verfügt der Steuerpflichtige über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, jedoch nur insoweit, als in dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können (Art. 14 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz). Das FG Baden-Württemberg verweist hierzu auf die BFH-Rechtsprechung zur Parallelvorschrift in Art. 13 DBA-Bulgarien, der wörtlich mit Art. 14 OECD-MA a.F. (Art. 7 OECD-MA n.F.) übereinstimmt. Hiernach sind die Begriffe der Betriebstätte, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, und der festen Einrichtung, die einer Person für die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung steht, weitgehend deckungsgleich.  

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