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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    10-Tage-Regel des § 11 EStG ist auch bei Fälligkeit an Wochenenden eingehalten

    | Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die erst am 12.1. des Folgejahres fällig wird, ist bereits im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (BFH 27.6.18, X R 44/16). |

     

    Strittig war die Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014, die am 8.1.15 entrichtet wurde. Die Fälligkeit wurde über § 108 Abs. 3 AO auf den 12.1.15 verschoben, da der 10.1.15 ein Samstag war. Das FA verwehrte den Betriebsausgabenabzug im Jahr 2014, da die Umsatzsteuer außerhalb der in § 11 EStG genannten 10-Tage-Frist fällig wurde. FG und BFH sahen das anders.

     

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Umsatzsteuervorauszahlungen sind unstrittig solche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Die Umsatzsteuervorauszahlungen sind gemäß § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Dieser Zeitpunkt ist für die Anwendung von § 11 EStG maßgebend. Eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 AO bleibt unberücksichtigt.

     

    Durch § 11 EStG sollen Zufallsergebnisse vermieden werden. Ob der 10.1. auf ein Wochenende oder einen Werktag fällt, darf für die Behandlung der Umsatzsteuervorauszahlung keinen Unterschied machen. Jahre mit nur elf Umsatzsteuerzahlungen und andere Jahre mit 13 Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben sollen dadurch vermieden werden. § 108 Abs. 3 AO verlängert den 10-Tages-Zeitraum für die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45571757

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