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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag (IAB)

    Verlängerung des IAB-Investitionszeitraums von drei auf vier Jahre

    | Unternehmer, die im Jahr 2017 einen IAB gebildet haben, müssen regulär bis zum 31.12.20 investieren, sonst wird der IAB im Jahr der Bildung rückgängig gemacht und es kommt zu einer Steuernachzahlung für 2017, die mit 6 % p. a. seit dem 1.4.19 zu verzinsen ist (§ 233a Abs. 2 AO). Um Unternehmen aus diesem Dilemma zu helfen, wurde der Investitionszeitraum um ein Jahr verlängert. |

     

    § 52 Abs. 16 EStG bestimmt: „Bei in nach dem 31.12.16 und vor dem 1.1.18 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Abs. 3 S. 1 EStG erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs“.

     

    PRAXISTIPP | Muss der IAB rückgängig gemacht werden, weil nicht investiert und der Betrieb infolge der Corona-Krise aufgegeben wurde, ist zu beachten, dass der so entstehende Mehrgewinn Teil des laufenden Gewinns ist und nicht in den begünstigten Aufgabegewinn fällt (BFH 27.4.16, X R 16/15).

     
    Quelle: ID 46718211

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