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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Antragsfrist für eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Liegt ein Antrag auf Günstigerprüfung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 EStG vor und ist der reguläre Steuertarif niedriger als die Abgeltungsteuer von 25 %, erfolgt die Besteuerung zum regulären Steuertarif. Wird in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erstmals ein entsprechender Antrag auf Günstigerprüfung möglich, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2, § 351 Abs. 1 HS. 2 AO dar (BFH 14.7.20, VIII R 6/17). |

     

    Sachverhalt

    Die zusammenveranlagten Kläger beantragten für 2010 in der Anlage KAP eine Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG wurde nicht gestellt, da dieser wegen der übrigen Einkünfte nicht zu einer niedrigeren Steuer geführt hätte. Die Steuerfestsetzung wurde bestandskräftig. Später wurden Beteiligungseinkünfte herabgesetzt und der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten erstmals eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Diese würde nun ‒ aufgrund der geringeren übrigen Einkünfte ‒ erstmals zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen. Das FA lehnte den Antrag mit Verweis auf die Anfechtungsbeschränkungen des § 351 Abs. 1 HS. 1 AO ab. Das FG sah eine Möglichkeit zur Änderung über ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2, § 351 Abs. 1 HS. 2 AO.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH sah das genauso. So liegt in der Änderung des Bescheids ein rückwirkendes Ereignis, das einen korrekturbedürftigen Zustand im Hinblick auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ausgelöst hat. Denn durch die veränderten Besteuerungsgrundlagen wurde nach Eintritt der Bestandskraft erstmals eine erfolgreiche Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG möglich.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG kann sowohl innerhalb als auch außerhalb der Steuererklärung erfolgen. Es besteht keine generelle Antragsfrist, jedoch wird durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft eine Antragstellung begrenzt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids kann ein Antrag lediglich innerhalb der Korrekturvorschriften gestellt werden. Ein rückwirkendes Ereignis wie im Urteilsfall liegt dabei nur vor, wenn im ursprünglichen Bescheid eine Antragstellung aufgrund höherer Einkünfte nicht möglich war und dieser im Änderungsbescheid nunmehr erstmals möglich wurde.

     

    PRAXISTIPP | Der Antrag auf Günstigerprüfung kann auch im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen gestellt werden (FinMin Schleswig-Holstein 5.5.10,I 305 - S 2297 - 109).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 4 | ID 46943533

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