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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Bei Einnahmen-Überschussrechnung muss keine lückenlos fortlaufende Rechnungsnummer vergeben werden

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung lässt sich die Pflicht für den Steuerpflichtigen ableiten, Ausgangsrechnungen für die Einnahmen-Überschussrechnung mit einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer versehen zu müssen ( FG Köln 7.12.17, 15 K 1122/16 ). |

     

    Sachverhalt

    Das elektronische Buchungssystem des Steuerpflichtigen vergab zwar jeweils eine eindeutige, jedoch nicht fortlaufende Nummer. Die Nummer wurde automatisch aus Buchungsdaten generiert und die einzelnen Nummern bauten nicht aufeinander auf. Auch andere Systeme des Steuerpflichtigen vergaben keine lückenlosen Rechnungsnummern. Die Betriebsprüfung beurteilte die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und rechtfertigte mit diesem „sachlich schwerwiegenden Fehler“ eine Hinzuschätzung.

     

    Anmerkungen

    Das FG Köln prüfte in seiner Entscheidung ausführlich die steuerlichen Aufzeichnungsvorschriften und die Rechtsprechung dazu.

     

    • § 4 Abs. 3 EStG: Es gibt zwar für bestimmte Wirtschaftsgüter besondere Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 3 S.2 ff. EStG). Die Norm enthält aber keine genaue Regelung zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen. Allerdings muss der Einnahmen-Überschussrechner Betriebseinnahmen und -ausgaben einzeln aufführen und dem FA auf Verlangen erläutern und glaubhaft machen, damit die Finanzbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit nachprüfen kann.

     

    • § 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV, §§ 140 ff. AO: Weder aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV) noch aus den Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 140 ff. AO) lässt sich eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z. B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer entnehmen. Das gilt auch für die allgemeinen Ordnungsvorgaben des § 146 Abs. 1 S. 1 AO.

     

    • § 14 UStG: Zwar verlangt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Die Norm steht aber mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG im Zusammenhang und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

     

     

    Praxishinweis

    Das FG hat allerdings Bauchschmerzen mit der eigenen Entscheidung. Der Steuerpflichtige, der eine lückenlose Rechnungsnummer verwendet, könnte hinsichtlich der Überprüfbarkeit schlechter gestellt sein als der Steuerpflichtige, der eine willkürliche Zahlenkombination oder gar keine Nummerierung verwendet. c„Der Senat kann deshalb das Unbehagen des [Finanzamts] bei der Prüfung des Klägers nachvollziehen. Es mag fiskal- und rechtspolitisch gute Gründe dafür geben, die Vergabe einer nicht bloß ‚einmaligen‘, sondern auch ‚lückenlosen‘ Rechnungsnummer zu normieren. Auf Basis der derzeitigen Rechtslage vermag der Senat aber keine solche Pflicht zu erkennen.“

     

    Da das FG keine Pflicht zur Vergabe einer fortlaufenden Nummer sah, musste es die andere spannende Frage, ob das allein schon für einen schwerwiegenden Mangel und eine Hinzuschätzung reicht, nicht mehr beantworten.

    Quelle: ID 45087587

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