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  • · Nachricht · Betriebsausgaben

    Als Steuerberater Seminare zum „millionaire-minded guerilla-warrior“ bei den Betriebsausgaben absetzen?

    | Die Teilnahme an Coaching-Seminaren mit Inhalten wie den Weg zum Wohlstand finden, ein lebenslanges passives Einkommen erzeugen oder den eigenen Lebenszweck erkennen, dient der Persönlichkeitsentwicklung und ist damit überwiegend privat veranlasst (FG Thüringen 13.11.19, 3 K 106/19). |

     

    Ein Steuerberater schloss mit einer Firma ein Seminar-Paket im Gesamtwert von 12.000 EUR ab, in dem folgende Lehrgänge enthalten sein sollten: Millionaire Mind Intensive, Guerilla Business Intensive, Ultimate Internet Boot Camp, Mission to Millions, Enlightened Warrior Training Camp. Die angebotenen Seminare beinhalteten u. a. den Weg zum Wohlstand, wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt und seinen Lebenszweck erkennt. Das FG sah sich die Werbematerialien der Veranstaltungen an und kam zu dem Ergebnis, es bestehe zumindest keine überwiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit den Einkünften aus der Steuerberatungstätigkeit noch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die der Kläger ebenfalls erzielte. Es sei auch keine Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an den gemischt veranlassten Aufwendungen zulässig, da ein solcher Anteil in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Weise überhaupt nicht abgrenzbar ist.

     

    PRAXISTIPP | Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Kurse können ausnahmsweise absetzbar sein, wenn sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn Ihr Beruf die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist (BFH 24.8.01, BFH/NV 02 S. 182). Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Der Teilnehmerkreis ist also auch dann als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an den betreffenden Kursen und Lehrgängen interessiert sind (BFH 8.8.08, BStBl. 09 II S. 106 und 108).

     

    Im vergangenen Jahr hatte hat das LAG Berlin-Brandenburg (11.4.19, 10 Sa 2076/18) übrigens entschieden, dass ein Yogakurs unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen kann. Es handelte sich im Streitfall um einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs „Yoga I ‒ erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“. Der Kurs diente also der beruflichen Weiterbildung. Und wenn eine Bildungsmaßnahme der beruflichen Weiterbildung dient, sind die Aufwendungen auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.

     

    von StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 46678566

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