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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Umbauzuschlag bei Freianlagen: Für die HOAI 2009 und die HOAI 2013 gelten andere Regeln

    | Jetzt ist es amtlich: Im Geltungsbereich der HOAI 2009 kann für Leistungen für Freianlagen kein Umbauzuschlag abgerechnet werden. Das hat das OLG Celle klargestellt. Erfahren Sie, wie das OLG seine Entscheidung begründet hat und warum die Sache im Zeitalter der HOAI 2013 für Sie viel besser aussieht. |

    Die Entscheidung zur HOAI 2009

    „Auf Leistungen für Freianlagen fällt kein Umbauzuschlag an“. So lapidar lautet der Leitsatz des OLG Celle. Die Richter haben für ihre Entscheidung aber sowohl den Wortlaut der HOAI als auch fachtechnische Gründe herangezogen (OLG Celle, Urteil vom 10.07.2019, Az. 14 U 13/18, Abruf-Nr. 207249)

     

    Die Begründung aus dem HOAI-Wortlaut

    Das OLG hält für Verkehrsanlagen nach §§ 46 Abs. 3, 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 einen Umbauzuschlag von 20 Prozent für erstattungsfähig, für die Freianlagen dagegen nicht, weil