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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Ingenieurbauwerk: Telekommunikationsnetz ist keine in der HOAI geregelte Planungsleistung

    | Welche Planungsleistungen gehören noch in den Regelungsbereich der HOAI und welche nicht? Diese Frage stellt sich vor allem bei § 41 Nr. 7 HOAI. Denn dort ist geregelt, dass zum Anwendungsbereich der HOAI auch „sonstige Einzelbauwerke“ zählen. Was versteht man aber unter einem „sonstigen Einzelbauwerk“? Der BGH hat diese Frage für den Anwendungsfall „Telekommunikationsnetz“ beantwortet. |

    BGH: Telekommunikationsnetz ist nicht in der HOAI geregelt

    Für das OLG Stuttgart und den BGH fällt ein Telekommunikationsnetz als solches weder unter die HOAI-Regelungen für ein „Ingenieurbauwerk“ noch für ein „sonstiges Einzelbauwerk“. Honorarvereinbarungen bezüglich der Planung und Bauüberwachung für Telekommunikationsnetze sind damit selbst dann frei vereinbar, wenn die konkret vereinbarten Leistungsinhalte den HOAI-Grundleistungen entsprechen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018, Az. 10 U 5/18, Abruf-Nr. 212277; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 26.06.2019, Az. VII ZR 247/18).

    Die Folgen für Ihre Honorarkalkulation

    Die Entscheidung bedeutet, dass Sie Ihr Honorar für die in Rede stehende Planungsleistung einzelfallbezogen kalkulieren müssen. Sie müssen nicht auf Parameter wie z. B. die Honorarzone oder Inhalt und Umfang der anrechenbaren Kosten zurückgreifen. Das gilt erst recht für die Bauüberwachung (und das dafür erforderliche Honorar).