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  • · Nachricht · Werkvertragsrecht

    Integrierte Fotovoltaikanlage: Fünf Jahre Gewährleistungsdauer

    | Wird ein Bürogebäude vollständig entkernt und als Studentenwohnheim neu aufgebaut, steht dies einer vollständigen Neuerrichtung gleich. Das hat zur Folge, dass für den Planer, der eine Fotovoltaikanlage in die Fassade über mehrere Stockwerke hinweg integriert, die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Wichtig | Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung. Als solche gelten Umbauarbeiten, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Leistungen für ein Bauwerk setzen voraus, dass das Werk dauerhaft genutzt werden soll und dass ein typisches ‒ bauwerksbedingtes ‒ Risiko vorliegt, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Dieses Risiko liegt in der späten Erkennbarkeit eventueller Mängel aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten sowie der Witterung und Nutzung. Der Einbau der Fotovoltaikanlage ist ein Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes, die einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichsteht (BGH, (Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 184/17, Abruf-Nr. 207504).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1 | ID 45106338