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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ wurde aktualisiert, Teil 2

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat Ende Oktober 2018 ihren Kommentar zur GOZ in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern und den Katalog der gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen aktualisiert und veröffentlicht ( PA 12/2018, Seite 5 ). In diesem Beitrag berichten wir über weitere wesentliche Änderungen und erläutern sie mit Beispielen zur praktischen Umsetzung. |

    Gebührenteil F - Prothetische Leistungen

    Für die Versorgung eines konfektionierten Abutments mit einer konfektionierten Verbindungkrone ist die Nr. 5000 GOZ, für die Krone und die Prothesen-Verbindungsvorrichtung/-verankerung ist die Nr. 5080 GOZ abrechenbar.

     

    • Neue Kommentierung bei der Nr. 5000 GOZ
    Nr. GOZ
    Leistungstext
    Gebühr in Euro

    5000

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)

    57,14 /1-fach

    131,43/2,3-fach

    200,00/3,5-fach