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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Die Abrechnung einer Teleskopprothese: Welche Besonderheiten sind zu beachten?

    | Teleskopprothesen sind eine seit Jahrzehnten bewährte Versorgungsform. Die Vorteile für den Patienten bei einem solchen Kombinationszahnersatz sind beispielsweise der hohe Tragekomfort und die gute Hygienefähigkeit mit der auch daraus resultierenden Langlebigkeit. Im folgenden Praxisfall stellen wir Ihnen ein Berechnungsbeispiel vor. |

    Der Befund und die prothetische Planung

    TM = Teleskopprothese vollverblendet; sk = implantatgetragene Krone

     

    • Die Berechnung der erbrachten Leistungen
    Datum
    Zahn
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl
    GOZ/GOÄ

    01.06.

    Eingehende Untersuchung

    1

    0010

    16, 14, 13-23, 25

    Vitalitätsprüfung

    1

    0070

    16, 14, 23, 25

    Röntgenaufnahme je Projektion

    3

    Ä5000

    13-23, 25, 35-45, 47

    Entfernen harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

    18

    4050

    16, 14, 37,

    36, 46

    Entfernen harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn

    5

    4055

    OK + UK

    Lokale Fluoridierung

    1

    1020

    Aufklärung über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten einer Versorgung sowie Alternativen (Dauer: 25 Minuten)

    1

    Ä1

    OK + UK

    Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

    1

    0060

    Ausgangsdesinfektion

    § 9

    Abformmaterial

    § 4 (3)

    18.06.

    Beratung (Fragen zur Versorgungsform und Entscheidung)

    -

    -

    22.06.

    Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans

    1

    0040

    24.07.

    Beratung (Behandlungsablauf, Einschränkungen)

    1

    Ä1

    Symptombezogene Untersuchung

    1

    Ä5

    16,14, 23, 25

    Digitale Zahnfarbbestimmung durch den Zahntechniker

    § 9

    14, 23, 25

    Infiltrationsanästhesie

    3

    0090

    16

    Infiltrationsanästhesie, mehrfache Injektion notwendig (palatinal und vestibulär), zur vollständigen Schmerzausschaltung

    2

    0090

    Anästhesiemittel

    § 4 (3)

    16, 14, 23, 25

    Präparation für Teleskopkrone

    -

    16, 14, 23, 25

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren, Darstellen der Präparationsgrenze

    2

    2030

    OK

    Präzisionsabformung mit individualisiertem Löffel

    1

    5170

    Umarbeitung eines konfektionierten zum individuellen Abformlöffel, Ausgangsdesinfektion

    § 9

    Abdruckmaterial

    § 4 (3)

    Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

    1

    8020

    Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage

    2

    8010

    Registrieren von UK-Bewegungen

    1

    8050

    16,14, 23, 25

    Provisorium im direkten Verfahren

    4

    2270

    Eigenlaborleistungen

    § 9

    Abformmaterial

    § 4 (3)

    30.07.

    16, 14, 23, 25

    Abnahme der provisorischen Kronen

    -

    16,14, 23, 25

    Einprobe der Kappen für die Primärteleskope

    -

    OK

    Abformung mit individuellem Löffel

    1

    5170

    16,14, 23, 25

    Wiederbefestigung der provisorischen Kronen

    -

    Ein- und Ausgangsdesinfektion

    § 9

    Abformmaterial

    § 4 (3)

    04.08.

    16,14,23,25

    Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen und Reparatur der Krone 14

    -

    Bissnahme mit laborgefertigter Bissschablone

    Ein- und Ausgangsdesinfektion, Reparatur provisorische Krone 14

    § 9

    Abformmaterial

    § 4 (3)

    12.08.

    16,14, 23, 25

    Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen

    -

    Einprobe, Wachsaufstellung (Patient ist zufrieden)

    Ein- und Ausgangsdesinfektion

    § 9

    19.08.

    16,14, 23, 25

    Primär-Teleskopkronen konventionell eingesetzt

    4

    5040

    OK

    Modellgussprothese mit Sekundär-Teleskopen inkorporiert

    1

    5210

    17, 15, 24, 26, 27

    Prothesenspannen oder Freiendsattel

    4

    5070

    Eingangsdesinfektion

    § 9