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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen - wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantworten die Abrechnungsexperten der PA-Redaktion wie gewohnt einige Fragen der Leser von allgemeinem Interesse. |

    Provisorium im Notdienst wieder befestigt: Abrechnung?

    Frage: „Ich habe bei einem Kassenpatienten ein Provisorium im Notdienst wieder befestigt - wie kann ich das abrechnen? Analog GOZ-Nr. 2260?“

     

    Antwort: Das Wiederbefestigen eines Provisoriums wird in der Regel vom behandelnden Zahnarzt im Rahmen der Zahnersatzversorgung über den zuvor genehmigten Heil- und Kostenplan mit der BEMA-Nr. 24c abgerechnet. Weil der Praxis im Notdienst der entsprechende Heil- und Kostenplan nicht vorliegt, wird in diesem Fall die entsprechende Leistung als Privatleistung erbracht und berechnet. Da es hier keine festgesetzte Regel gibt, kann die Leistung entweder mit der BEMA-Nr. 24c oder entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Die Analogberechnung mit der von Ihnen vorgeschlagenen GOZ-Nr. 2260 wäre demnach korrekt. Allerdings bleibt anzumerken, dass es hierzu unterschiedliche Auffassungen und Empfehlungen der jeweiligen KZVen gibt.