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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen, deren Beantwortung von allgemeinem Interesse ist. Folgende Fragen werden beantwortet: +++ Knirscherschiene: Biss soll angehoben werden ‒ Laborkosten? +++ Dokumentation im „Gelben Heft“ mit der Ä70 berechenbar? +++ Begründung von der Beihilfe nicht anerkannt ‒ was tun? +++ Schraubenkanal einer Implantatkrone abdecken: Abrechnung? +++ GOZ-Nr. 2030 zweimal: Besondere Maßnahmen erwähnen? +++ Einmalfeilen zur Wurzelbehandlung beim GKV-Patienten? +++ OP-Mikroskop bei Kassenpatienten: Verlangensvereinbarung? |

    Knirscherschiene: Biss soll angehoben werden ‒ Laborkosten?

    FRAGE: „Eine Kassenpatientin trägt eine Knirscherschiene. Die Kauflächen sind sehr abgekaut. Nun soll der Biss um 1 mm an den gesamten Kauflächen angehoben werden. Welche Laborkosten fallen an?“

     

    ANTWORT: Die Knirscherschiene gehört zu den adjustierten Aufbissbehelfen. Additive Maßnahmen ‒ also der Aufbau eines neuen Kaureliefs ‒ werden im BEMA unter der Nr. K9 abgerechnet. Voraussetzung ist, dass es sich um eine adjustierte Schiene handelt, deren Oberfläche neu aufgebaut werden muss. Die Leistung wird über das KBR-Abrechnungsformular abgerechnet. Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich. Zur Kontrolle von adjustierten Aufbissbehelfen stehen insgesamt die BEMA-Nrn. K7 bis K9 zur Verfügung. Die einfache Kontrolle und Korrektur fällt unter die Nr. K7, während die Kontrolle mit subtraktiven Maßnahmen unter der Nr. K8 abgerechnet wird. Im Gegensatz dazu sind additive Maßnahmen meist aufwendiger. Je Kontrollsitzung kann jeweils nur eine Maßnahme nach den Nrn. K7 bis K9 abgerechnet werden.