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  • · Fachbeitrag · Landgericht Stuttgart

    Erfreuliches Urteil zu Laborkosten, dem Kariesdetektor und dentinadhäsiven Aufbaufüllungen

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Die häufigsten Leistungskürzungen von privaten Krankenversicherungen (PKVen) betreffen zahntechnische Laborkosten. Ebenfalls oft wird bei den analog berechneten Gebührenpositionen gekürzt. Beides war Gegenstand einer Kostenerstattungsklage, mit der sich das Landgericht Stuttgart zu befassen hatte ( Urteil vom 02.03.2018, Az. 22 O 171/16, Abruf-Nr. 200602 ). |

    Angemessenheit der zahntechnischen Laborkosten

    Der Versicherungstarif der PKV enthielt zur Erstattung zahntechnischer Laborkosten keine tariflichen Leistungseinschränkungen. Der Versicherungsschutz war also nicht auf ein tarifliches Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. eine Sachkostenliste beschränkt. Dennoch hatte die PKV bei den zahntechnischen Laborkosten erheblich gekürzt. Sie argumentierte damit, dass bei der Erstattung auf das Preis- und Leistungsverzeichnis des BEL II zurückgegriffen werden könne. Sie behauptete, dies gebe die angemessene und ortsübliche Vergütung für zahntechnische Leistungen wieder. 90 Prozent der Krankenversicherten sei gesetzlich versichert und eine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Vergütung gegenüber GKV- und PKV-Versicherten bestehe nicht.

     

    Das Landgericht Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Es schloss sich der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung an, dass die Angemessenheit der nach § 9 GOZ berechneten Laborkosten nicht anhand des BEL ermittelt werden könne. Das BEL II sei nach § 88 SGB V für die GKV geschaffen worden. Die Rechtsgrundlagen für den privaten Krankenversicherungsschutz ergäben sich allein aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag, den Allgemeinen Versicherungs- und den ergänzenden Tarifbedingungen. Diese enthielten im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BEL auf den vereinbarten Leistungsumfang in irgendeiner Weise Einfluss nehmen könnte (siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006, Az. IV ZR 244/04).