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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Besuch von Patienten im Altenheim: Wie sind Reiseentschädigung bzw. Wegegeld zu berechnen?

    | FRAGE: „Seit Kurzem betreuen wir zahnärztlich ein Altenheim. Dafür müssen wir eine Wegstrecke von mehr als 25 km zurücklegen. Daher hätte ich gern gewusst, wie die anteilige Reiseentschädigung für jeden behandelten Patienten zu berechnen ist. Für gesetzlich versicherte Patienten gibt es eine eindeutige Abrechnungsposition, für privat versicherte Patienten wird lediglich auf § 8 Abs. 3 GOZ verwiesen: 0,42 Euro pro km und 56 Euro für Abwesenheit bis acht Stunden. Die Frage von unserer Seite ist, mit welchen genauen Abrechnungspositionen diese Reiseentschädigung bei privat versicherten Patienten abgerechnet werden kann.“ |

     

    Antwort: Ob Sie eine Reiseentschädigung berechnen können, hängt von der Entfernung zwischen Praxis (bzw. Wohnung des Zahnarztes) und Altenheim ab. Dabei geht es nicht um die gefahrenen km, sondern um den Radius der Entfernung (Luftlinie). Der Besuch ist ausgehend vom jeweiligen Ausgangsort zu bestimmen, d. h. er könnte auch von der Wohnung des Zahnarztes aus beginnen (z. B. für Nacht- oder Notdienstbehandlungen).

     

    Die Reiseentschädigung ist erst dann berechnungsfähig, wenn ein Radius von 25 km um die Praxis überschritten ist. Für die Reiseentschädigung wird in der GOZ keine Abrechnungsziffer hinterlegt. Die Berechnung erfolgt ‒ wie Sie bereits richtig beschrieben haben ‒ mit 0,42 Euro je gefahrenem km (Hin- und Rückweg!) plus 56 Euro für die Abwesenheit bis zu 8 Stunden bzw. 112,50 Euro pro Tag.