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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Vorhandene Wurzelkanalfüllmaterialien entfernt - gesonderte Berechnung zulässig?

    von Rechtsanwalt Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn

    | In seinem Urteil vom 28.10.2016 hat sich das Amtsgericht (AG) Siegburg (Az. 102 C 118/15, Abruf-Nr. 192143 unter pa.iww.de ) mit der Frage befasst, ob das Entfernen vorhandener Wurzelkanalfüllmaterialien gesondert berechnet werden kann. |

     

    Der Fall

    Ein Zahnarzt führte eine umfangreiche Revisionswurzelkanalbehandlung am Zahn 37 durch. Dafür stellte er 1.427 Euro in Rechnung, wobei u. a. die Nr. 2170 (Beseitigung von physiologischen, iatrogen verursachten Penetrationshindernissen, entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ der Nr. 2170: Einlagefüllung, mehr als zweiflächig; 201,85 Euro) und die Nr. 2160 (Therapie vorhandener iatrogen oder als Folge eines unphysiologischen Destruktionsprozesses entstandener Läsionen, entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ der Nr. 2160, Einlagefüllung, zweiflächig; 175,41 Euro) angesetzt wurden.

     

    Die Patientin weigerte sich, die Positionen zu begleichen. Begründung: Der Zahnarzt hätte sie darüber aufklären müssen, dass bei den Nrn. 2170 und 2160 analog GOZ die Erstattung nicht gesichert sei.