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  • · Fachbeitrag · Mehrkostenvereinbarung

    GKV-Patienten privat behandeln ‒ das Kostenerstattungsprinzip macht es möglich!

    von Tanja Jacobs, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

    | In der zahnärztlichen Versorgung gibt es für bestimmte Behandlungen oder Therapieformen keine „Zuzahlung“. Ausschließlich in der Füllungstherapie dürfen Vertragszahnärzte mit gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) eine „Mehrkostenvereinbarung“ schließen (PA 07/2106, Seite  6). Für andere Leistungen kommen eine Privatvereinbarung ( PA 03/2019, Seite 13 ) oder die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V infrage. Hier ist seitens des Zahnarztes allerdings Augenmaß gefordert. |

    Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V

    Für Behandlungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, hat der Vertragszahnarzt die Möglichkeit, seinem Patienten die sog. „Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V“ anzubieten. Das bedeutet: Aus dem GKV-Patienten wird ein PKV-Patient gemacht. Vor Behandlungsbeginn unterschreibt der Patient jeweils ein entsprechendes Formular bei seiner Krankenkasse und in der Zahnarztpraxis. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird nicht eingelesen. Stattdessen bekommt der Patient nach der Behandlung eine GOZ-Rechnung über alle erbrachten Leistungen.

     

    • Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V: Hinweise für Zahnärzte
    • Der Patient ist für mindestens ein Kalendervierteljahr an die Kostenerstattung gebunden. Anders als früher, ist es allerdings möglich, die Kostenerstattung auf die zahnmedizinische Versorgung zu beschränken.

     

    • Wünscht der Patient Behandlungen, die über das ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß hinausgehen, können diese Kosten/Therapien aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Die Kasse erstattet lediglich die Kosten, die für die Behandlung über die Versichertenkarte angefallen wären. Hat der Patient eine Zusatzversicherung, übernimmt diese u. U. einen Teil der Rechnung.

     

    • Selbstverständlich ist für den gewählten Zeitraum keine Abrechnung über die KZV möglich. Auch sollte der Patient darüber aufgeklärt werden, dass die monatlichen Beiträge, die er an seine Krankenkasse zahlt, weiterlaufen.

     

    • Die Krankenkassen sind berechtigt, einen Abschlag für die Verwaltungskosten in Höhe von maximal fünf Prozent des Erstattungsbetrags zu verlangen.

     

    • Beim Sachleistungsprinzip führt der Mangel an Transparenz dazu, dass Patienten die erbrachten Leistungen nicht angemessen hinterfragen. Prüfen Sie als Zahnarzt daher sorgfältig, welche Leistungen Sie dem Versicherten innerhalb der GKV anbieten können und für welche Leistungen sich die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V „lohnt“.