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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Privater Therapieplan vom Kostenerstatter gekürzt: Wie kann die Praxis reagieren?

    von Sabine Schmidt, DZR Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum, Stuttgart

    | Jede Praxis kennt das: Privatpatienten erhalten keine vollständige Kostenzusage zum Therapieplan. Der Patient bekommt vom Kostenträger mit den Kürzungen meist nur eine fachspezifische Erläuterung. Dies erzeugt bei ihm das Gefühl, dass der Zahnarzt Leistungen berechnet hat, die nicht berechenbar sind, bzw. dass die Therapie medizinisch nicht notwendig ist. Weil der Patient mit einem spürbar höheren Eigenanteil konfrontiert wird, bittet er den Zahnarzt um eine Stellungnahme. |

    In welchen Fällen muss ein Therapieplan eingereicht werden?

    Viele Versicherungsverträge regeln, dass bei Zahnersatz und implantologischen Leistungen vor der Behandlung ein Therapieplan eingereicht werden muss. Besteht die Pflicht, einen Therapieplan einzureichen, und der Patient erfüllt diese vertragliche Bedingung nicht, drohen ihm finanzielle Einbußen. Zum Teil wird nur ein prozentualer Anteil auf die Gesamtkosten erstattet.

    Tariflich bedingte Einschränkungen: Kein Handlungsbedarf

    Kommt der Patient mit der Kostenzusage der PKV in die Praxis, dann sollte zunächst geprüft werden, inwieweit die Einschränkungen tariflicher Natur sind. Klassische tarifliche Einschränkungen sind z. B. Einschränkungen beim erstattungsfähigen Steigerungsfaktor oder der Erstattung von Material- und Laborkosten (z. B. Sachkostenlisten) oder Staffelungen bei Neuverträgen. Private Zusatzversicherungen enthalten häufig Einschränkungen auf bestimmte Fachgebiete (Prothetik, Implantate, Wurzelkanalbehandlung, PZR).