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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kostenübernahme für Berechnung der Abdruckdesinfektion verweigert: Musterschreiben

    | Nach der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts zur „Hygiene in der Zahnarztpraxis“ sind zahntechnische Werkstücke bzw. Abformungen vor der Weitergabe an den Zahntechniker (Ausgang) oder vor der Anwendung (zum Beispiel Anprobe) am Patienten (Eingang) zu desinfizieren. Geeignet für diese Desinfektionsmaßnahme sind die Tauchdesinfektion oder die Sprühdesinfektion im geschlossenen System. |

    Wie wird die Abdruckdesinfektion korrekt berechnet?

    Im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die Abrechnungsmöglichkeit der Abdruckdesinfektion gemäß § 9 der GOZ ausdrücklich bestätigt und beispielhaft als zusätzlich berechnungsfähige Leistung bei den Nr. 0050, 0060, 5170, 5180/5190 und 5260 aufgeführt. Abrechnungstechnisch stellt die Eingangs- und Ausgangsdesinfektion eine zahntechnische Leistung auf der Basis des § 9 GOZ dar.

     

    Die BEB-Zahntechnik® enthält unter „Arbeitsvorbereitung“ folgende Nummern für die Abdruckdesinfektion: 1.10.12.0 Eingangsdesinfektion; 1.10.13.0 Ausgangsdesinfektion. Die Leistungsbeschreibung lautet jeweils: „Aufstellung aus der Transportbox entnehmen und ins Desinfektionsbad legen, Einwirkzeit des Herstellers beachten“. Der Abrechnungshinweis zur Eingangsdesinfektion beschreibt eine Pflichtdesinfektion sowie eine Pauschalvergütung. Die Ausgangsdesinfektion wird als optionale Desinfektion mit einer Pauschalvergütung definiert.