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  • · Fachbeitrag · Analogabrechnung

    Die Berechnung von Materialkosten bei der Analogabrechnung ‒ einpreisen oder ausweisen?

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin, FAin für MedR, Health AG, Hamburg

    | Immer wieder wird gefragt, ob bei der Analogabrechnung Materialkosten gesondert berechnungsfähig sind oder ob sie bei der Auswahl der Analoggebühr „eingepreist“ werden sollen. Diese Frage wird im folgenden Beitrag behandelt. |

    Grundsatz der Kostenabgeltung

    Nach den Bestimmungen der GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 3 S. 1 GOZ).

     

    Bei der Normierung des Grundsatzes der Kostenabgeltung mit den Gebühren ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass die zahnärztlichen Gebühren neben dem Anteil für die Leistung des Zahnarztes kalkulatorische Anteile für Kosten der verschiedensten Art enthalten. Dazu zählen beispielsweise die Praxiskosten und die durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten. Kosten dieser Art sollen daher nicht gesondert berechnet werden dürfen (vgl. BR-Drucksache 276/87, Seite 66).