Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    LG Düsseldorf: Honorarvereinbarung auch während laufender Behandlung möglich!

    | Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während einer laufenden Behandlung geschlossen werden. Dies hat am Landgericht Düsseldorf am 26.04.2018 (Az. 33 C 10350/13) entschieden. Das Urteil stellen wir in diesem Beitrag vor. |

    Der Fall

    Ein PKV-Patient unterzeichnete für eine KFO-Behandlung eine Honorarvereinbarung, die Steigerungssätze zwischen dem 5,9- und 8,2-fachen Satz vorsah. Seine Krankenversicherung erstattete kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen im Umfang von 75 Prozent.

     

    Der Zahnarzt führte die Behandlung durch und stellte 5.400 Euro in Rechnung, wovon etwa 2.100 Euro auf einer Fremdlaborrechnung beruhten. Die Versicherung (Beklagter) erstattete davon etwa 660 Euro. Sie sah lediglich einen Teil der Behandlung als medizinisch notwendig an. Für den ihrer Meinung nach medizinisch notwendigen Teil erstattete sie auch nur zum 3,5-fachen Satz.

     

    Die Versicherung bezweifelte außerdem die Gültigkeit der Honorarvereinbarung. Die vom Zahnarzt üblicherweise getroffenen Honorarvereinbarungen seien inhaltlich identisch und enthielten stets die gleichen Gebührenziffern mit dem gleichen Steigerungssatz. Der Patient (Kläger) meinte jedoch, sein Zahnarzt treffe keineswegs mit allen Patienten Honorarvereinbarungen. Außerdem sei das Spektrum kieferorthopädischer Leistungen sehr begrenzt. So gebe es bestimmte Kernleistungen, die praktisch bei jeder KFO-Behandlung nach einer bestimmten Behandlungsmethode notwendig seien.

    Das Urteil

    Das Gericht entschied, dass die Honorarvereinbarung gültig war, obwohl sie während der laufenden Behandlung abgeschlossen wurde. Der Zahnarzt hatte als Zeuge im Gerichtsverfahren bekundet, dass er dem Patienten die Honorarvereinbarung mit den dort vorgesehenen kieferorthopädischen Leistungen und Faktoren erläutert habe. Er habe ihm angeboten, die Vereinbarung mit nach Hause zu nehmen. Der Patient habe sie aber gar nicht mitnehmen wollen, sondern bereits an Ort und Stelle unterschrieben.

     

    Auch sei die Vereinbarung nicht ‒ wie von der Versicherung behauptet ‒ wegen eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig. Vielmehr habe sich bei der Anhörung des Sachverständigen und der Vernehmung des Zahnarztes ergeben, dass es sich um eine individuelle und zeitaufwändige Behandlung handelte.

     

    Weiterhin habe sich der Patient beim Abschluss der Vereinbarung nicht in einer Zwangslage befunden und er leide auch nicht an einem Mangel an Urteilsvermögen. Vielmehr handele es sich um den Direktor eines renommierten Hotels, dem geschäftliche Unerfahrenheit wohl kaum unterstellt werden könne.

    Quelle: ID 45414261