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OFD Kiel - S 2223 A

§ 10b EStG Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine; hier: Pauschaler Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung

Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Verzicht auf pauschalen Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG als Spende anerkannt werden kann, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG kann auch der Verzicht auf einen pauschalen Aufwendungsersatz als Spende anerkannt werden, wenn dieser angemessen ist.

Als angemessen ist ein pauschaler Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Werte der jeweils gültigen Sachbezugs-VO anzusehen.

Die Anerkennung eines Verzichts auf Aufwendungsersatz als Spende für darüber hinausgehende Aufwendungen kommt nur gegen Einzelnachweis in Betracht.

In Fällen eines vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatzes sind Spendenbescheinigungen steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Höhe des vereinbarten pauschalen Aufwendungsersatzes nicht über die Beträge der jeweiligen Sachbezugs-VO hinausgeht.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen zur Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden verweist die OFD auf die Karten 3.5.4, 3.5.6 und 3.5.7.

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OFD Kiel v. 14.10.1998 - S 2223 A

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