Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2000 - 124 - V B 3

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)

Anlage: - 1 -

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom dem Zweiten Gesetz für modeme Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere die Folgerungen Änderungen von Bedeutung:

Steuerfreiheit von Zuschüssen zur Entgeltsicherung/ Existenzgründungszuschüssen (§ 3 Nr. 2. EStG)

Nach § 421 j SGB III werden finanzielle Anreize zur Arbeitsaufnahme angeboten. Die danach gewährten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Leistungen der Entgeltsicherung) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.

Arbeitslose, die eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, erhalten Existenzgründungszuschüsse (§ 421 I SGB III). Diese neue Leistung ist ebenfalls steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG.

Diese Änderungen treten bereits ab dem in Kraft.

Steuerfreiheit von Arbeitsentgelten aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 3 Nr. 39 EStG)

Die Steuerfreiheit für Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 3 Nr. 39 EStG ist letztmals auf Arbeitsentgelte anzuwenden, die in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.

Ich bitte die Finanzämter umgehend darauf hinzuweisen, dass Freistellungsbescheinigungen i. S. des § 39 a Abs. 6 i. V. mit § 3 Nr. 39 EStG ab sofort mit einem entsprechenden Befristungsvermerk zu verschen sind.

Auf der Freistellungsbescheinigung ist der Hinweis ”Diese Bescheinigung gilt bis zum ” abzuändem in ”Diese Bescheinigung gilt bis zum ”.

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme hauswirtschaftlicher Dienstleistungen (§ 35 a EStG)

Haushaltsdienstleistungen sollen künftig steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert werden:

Für Aufwendungen eines privaten Haushalts bei Mini-Jobs (vgl. spätere Erläuterungen) i. H. von 10 %, höchstens 510 €; für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten i. H. von 12 %, höchstens 2.400 €; für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z. B. Dienstleistungsagenturen) i. H. von 20 %, höchstens 600 €. Bezogen auf die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten (§ 35 a Abs. 1 Nr. 2 EStG) entfaltet diese Änderung bereits ab dem Wirkung, ansonsten erst ab dem .

Der Gesetzestext ist als Anlage beigefügt.

Erweiterung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen werden um die Leistungen zur Entgeltsicherung (§ 421 j SGB III) erweitert.

Berücksichtigung der Steuerermäßigung bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG)

Damit sich die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG (vgl. Erläuterungen und Gesetzestext) bei Arbeitnehmern nicht erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auswirkt, sondern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren, ist § 39 a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c entsprechend ergänzt worden. Die Steuerermäßigung kann bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2003 mit einem Freibetrag i. H. des Vierfachen der höchstens berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Pauschalierung des Arbeitslohns aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 40 a Abs. 2 und Abs. 2a EStG)

Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 SGB IV ist von 325 € erhöht worden. Mehrere Beschäftigungen dürfen die 400 €-Grenze insgesamt nicht überschreiten. Allerdings ist es (wieder) möglich, eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem voll sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zu verbinden. Ferner ist die 15-Wochenstunden-Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entfallen. Der Rahmen von 400 € gilt auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, § 8a SGB IV. Für die nach §§ 8, 8a SGB IV begünstigten geringfügigen Beschäftigungen sind in § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG Pauschalierungsmöglichkeiten geschaffen worden:

Sofern gem. § 168 Abs. 1 Nrn. 1b oder 1c oder § 172 Abs. 3 oder 3a des Sozialgesetzbuchs pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind, wird neben den Beiträgen zur Sozialversicherung gem. § 40a Abs. 2 EStG eine Pauschalsteuer von 2% erhoben, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer umfasst. Beiträge und Pauschalsteuer werden an eine gemeinsame Einzugsstelle, die Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Cottbus - abgeführt. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen.

Sind keine oder keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer je Arbeitsverhältnis bis zu einem Arbeitslohn von 400 € mtl. mit einem Pauschbetrag von 20% erheben (§ 40 a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen dann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Pauschalsteuer ist bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden.

§ 40a EStG gilt mit den vorstehenden Regelungen erstmals für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

Das Finanzministerium des Landes Nordrheinwestfalen Sitlet die Finanzämter in geeigneter Weise zu unterrichten.

Anlage

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um

  1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 12 vom Hundert, höchstens 2400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne der § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,

der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben. Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 2000 - 124 - V B 3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAA-81065