OFD Frankfurt am Main - FG 2033 A – 1 – St II 40

§ 128 FGO Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Der bisher durch Richterrecht zugelassene Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im finanzgerichtlichen. Verfahren nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG v. , BGBl 2001 I S. 1887) mit Einfügung des § 321a ZPO seit generell nicht mehr statthaft.

Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf Rüge der durch ein unanfechtbares Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Vorschrift dient der Entlastung des BVerfG, indem sie eine instanzinterne Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei unanfechtbaren Entscheidungen schafft und damit eine schnelle und prozessökonomische Beseitigung von Verfahrensunrecht ermöglicht.

Über die konkrete Schaffung eines Rechtsbehelfs im erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat.

Nachdem sich der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 321a ZPO dazu entschieden hat, das Ausgangsgericht selbst zur Beseitigung eines von ihm veranlassten Verfahrensunrechts zu verpflichten, entfällt das Bedürfnis dafür, das BVerfG durch eine außerordentliche Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (iudex ad quem) zu entlasten. Eine solche Beschwerde ist deshalb nicht mehr statthaft. Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Dies ist für den Finanzprozess durch § 155 FGO geschehen (BFH-Beschlüsse vom , BStBl 2003 II S. 269; vom , BStBl 2003 II S. 270; vom , BStBl 2003 II S. 317).

OFD Frankfurt am Main v. - FG 2033 A – 1 – St II 40

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QAAAA-80939