OFD Koblenz - S 0338S 0622 A - St 53 3

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); hier: Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Haushaltsfreibetrag ab 2002 und über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  1. Wegen des Abbaus des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ist eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 246/02 anhängig. Da mit Beginn des Jahres 2003 mit Massenrechtsbehelfen zu rechnen ist, haben die Referatsleiter Abgabenordnung auf der Sitzung AO IV/2002 die Frage erörtert, ob die Verfassungsbeschwerde zum Anlass genommen werden soll, Steuerfestsetzungen insoweit vorläufig durchzuführen.

    Es wurde beschlossen, diese Entscheidung bis zur Sitzung AO I/2003 zurückzustellen, da Vorläufigkeitserklärungen allenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 in Betracht kommen und im März 2003 möglicherweise Klarheit darüber besteht, ob die vor Erschöpfung des Rechtsweges erhobene o.a. Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Einvernehmen bestand darüber, dass in Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der ab dem Veranlagungszeitraum 2002 gültigen Regelungen zum Haushaltsfreibetrag geltend gemacht wird, kein Anlass besteht, generell von der Möglichkeit der Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen.

  2. Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist derzeit ein Musterverfahren zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten anhängig (Az. 10 K 338/01).

    Hierzu vertraten die Referatsleiter AO die Auffassung, dass diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO derzeit nicht erfüllt sind, dass aber keine Bedenken dagegen bestehen, einschlägige Einspruchsverfahren grundsätzlich nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO einvernehmlich ruhen zu lassen.

Die OFD bittet, aus diesen Gründen ruhende bzw. zum Ruhen gebrachte Einspruchsverfahren in die Rechtsbehelfsliste (Datei RBL) einzutragen und - damit später ein Wiederauffinden oder eine Fallzählung erleichtert wird - in der Vermerkspalte mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.

OFD Koblenz v. - S 0338S 0622 A - St 53 3

Fundstelle(n):
NWB EN 337/2003
OAAAA-80837