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§8 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 1997
Bezug:
Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom (BGBl 1996 I S. 1863) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1997 festgesetzt worden.
Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
mit Standort in den alten Ländern 84,30 DM
mit Standort in den neuen Ländern 55,00 DM
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
mit Standort in den alten Ländern 151,70 DM
mit Standort in den neuen Ländern 99,00 DM
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
mit Standort in den alten Ländern 286,50 DM
mit Standort in den neuen Ländern 187,00 DM
II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
mit Standort in den alten Ländern 101,10 DM
mit Standort in den neuen Ländern 66,00 DM