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BMF, - IV B 6 -S 2334 - 320/96 BStBl 1996 I 1557

§8 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 1997

Bezug:

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom (BGBl 1996 I S. 1863) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1997 festgesetzt worden.

Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
  • mit Standort in den alten Ländern 84,30 DM

  • mit Standort in den neuen Ländern 55,00 DM

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
  • mit Standort in den alten Ländern 151,70 DM

  • mit Standort in den neuen Ländern 99,00 DM

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
  • mit Standort in den alten Ländern 286,50 DM

  • mit Standort in den neuen Ländern 187,00 DM

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
  • mit Standort in den alten Ländern 101,10 DM

  • mit Standort in den neuen Ländern 66,00 DM

2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die ...
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BMF v. 19.12.1996 - IV B 6 -S 2334 - 320/96

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