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§ 3 EStG, Dienstreisen und Geschäftsreisen in das Beitrittsgebiet;
Sonderregelung zur Dreimonatsfrist
Bezug:
Für Arbeitnehmer, die in den alten Bundesländern oder Berlin (West) ihren Hauptwohnsitz haben, gilt bei Dienst- und Geschäftsgängen in das Beitrittsgebiet sowie einer Einsatzwechseltätigkeit im Beitrittsgebiet bis zum nicht die Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Die Sonderregelungen zur Dreimonatsfrist beruhen darauf, daß öffentlich Bedienstete für ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Sie sollen die Benachteiligung der Arbeitnehmer und Geschäftsreisenden in der Privatwirtschaft ausgleichen, bei denen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nicht möglich ist.
Sinn und Zweck der Regelungen setzen einen Wohnsitz in den alten Bundesländern oder Berlin (West) voraus. Ausländische Arbeitnehmer, die in den alten Bundesländern oder Berlin (West) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden von dieser Sonderregelung nicht erfaßt.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.