BOStB § 8

1. Teil: Grundpflichten

§ 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten

(1) Steuerberater haben ihnen anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.

(2) 1Steuerberater haben fremde Vermögenswerte von ihrem eigenen Vermögen getrennt zu halten. 2Fremde Gelder und Wertpapiere sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. 3Solange dies nicht möglich ist, sind sie auf einem Anderkonto oder Anderdepot zu verwahren. 4Fremde Vermögenswerte im Gewahrsam von Steuerberatern sind vor dem Zugriff Dritter zu sichern.

(3) Steuerberater dürfen aus ihnen anvertrauten Vermögenswerten Vergütungen und Vorschüsse nicht entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind.

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YAAAD-59361