LfSt Niedersachsen - S 7106 - 182 - St 172

Umsatzbesteuerung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

I. Allgemeines

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAG) sind Einrichtungen des Landes Niedersachsen. Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde werden ein GAG und für den Bereich des Landes Niedersachsen ein Oberer GAG gebildet [1]. Die Geschäftsstellen der GAG sind bei der jeweiligen Regionaldirektion des Landesamts für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) bzw. für den Oberen GAG bei der Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg des LGLN angesiedelt [2].

Ein GAG

  • erstellt Gutachten und Obergutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (§ 193 Abs. 1 BauGB),

  • erstellt Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und Kaufpreissammlungen (§ 14 DVO-BauGB),

  • gewährt Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und den Grundstücksmarktbericht,

  • erteilt Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und gibt deren Daten weiter,

  • erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für die GAG [3]

Von der IHK öffentlich bestellte Sachverständige [4] oder andere Sachverständige, z. B. Architekten, können ebenfalls Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken erstellen.

II. Unternehmereigenschaft

Ein GAG ist mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten Unternehmer, wenn die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) vorliegen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).

III. Erstellung von Gutachten und Obergutachten über Verkehrswerte von Grundstücken

Ein GAG übt mit der Erstellung eines Gutachtens grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die einen BgA und damit die Unternehmereigenschaft begründet, wenn er im Auftrag

  • einer Privatperson, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder

  • einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, soweit es sich dabei nicht um eine niedersächsische Landesbehörde handelt.

Leistungen aus den Tätigkeiten der Nrn. 1.1 bis 1.7, 1.9 bis 1.12 und 2 des o. g. Gebührenverzeichnisses unterliegen der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für Erläuterungen der Nr. 7 , soweit sie sich auf die Tätigkeiten zu Nrn. 1 und 2 beziehen. Gutachten nach Nr. 1.8 über die örtliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau dürfen nach § 5 Abs. 2 BKleingG ausschließlich von den GAG erstellt werden und sind diesen damit eigentümlich und vorbehalten. Sie begründen daher keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG.

Erstellt ein GAG Gutachten für niedersächsische Landesbehörden einschließlich der niedersächsischen Gerichte und Justizbehörden, unterliegt die Leistung nicht der Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob der GAG seine Leistung nach der GOGut oder nach dem JVEG abrechnet. Es handelt sich um bloße Innenumsätze, bei denen mangels zweier Beteiligter kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch entstehen kann.

Soweit ein GAG Gutachten für niedersächsische Landesbehörden unentgeltlich erstellt, ist die Leistung mangels Entgelt nicht steuerbar. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt ebenfalls nicht vor: Die GAG ermitteln ihre Vorsteuern entsprechend der Vereinfachungsregelung in Abschn. 2.11 Abs. 11 Satz 1 UStAE mit 1,9 % der steuerpflichtigen Umsätze, sodass nach Satz 2 der Vorschrift eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt.

IV. Bodenrichtwertkarte, Grundstücksmarktberichte, Kaufpreissammlungen

Mit den Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Bodenrichtwertkarten, dem Grundstücksmarktbericht und den Kaufpreissammlungen erbringt der GAG hoheitliche Leistungen, für die kein Wettbewerb besteht. Die Tätigkeiten nach den Nrn. 3 bis 6 des Gebührenverzeichnisses sowie Erläuterungen nach Nr. 7 , soweit sie sich auf die Tätigkeiten zu Nrn. 3 bis 6 beziehen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

V. Zusammenfassung über die Gebührentatbestände und ihre umsatzsteuerliche Behandlung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. des
Gebührenverzeichnisses
umsatzsteuerliche Behandlung
1.1 bis 1.7,
 
1.9 bis 1.12
steuerbar oder nicht steuerbar, s. Tz. III
und 2
 
3 bis 6
nicht steuerbar, hoheitlich, s. Tz. IV
7
steuerbar oder nicht steuerbar, Zuschläge zu den Gebühren werden umsatzsteuerlich wie die Gebühren behandelt

VI. § 2b UStG

Die Tätigkeiten zu den Tz. 1.1 bis 1.7. 1.9 bis 1.12, 2 und 7 können auch von privaten Unternehmern erbracht werden (s. Tz. I.) und sind damit marktrelevant. Die GAG gelten als Unternehmer, wenn ihre Tätigkeiten zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 2 und 3 UStG führen.

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Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 1369 Nr. 26
UR 2018 S. 333 Nr. 8
EAAAG-78878

1§ 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs – DVO-BauGB – vom , Nds. GVBl 2005, 183

2§ 17 DVO-BauGB; https://www.gag.niedersachsen.de/gutachterausschuesse/gutachterausschuesse-88016.html

3Anlage zu § 1 Abs. 1 der GOGut v. , Nds. GVBl 2017, 164 .

4 https://svv.ihk.de