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Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (An) ist in Abschn. 1.8 UStAE geregelt.

Darüber hinaus weise ich auf Folgendes hin:

  1. Beköstigung; Abschn. 1.8 Abs. 10 – 12 UStAE

    Eine unternehmenseigene Kantine i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist.

  2. Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren); Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE

    Gewährt der Unternehmer seinen An einen Rabatt liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs.1 Satz 6 UStAE). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) weise ich auf die Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 1 § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG hin.

  3. Überlassung von Fahrzeugen; Abschn. 1.8 Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 8b 12 UStAE

    Die Regelungen in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Unternehmer den Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert ansetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), wenn er von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE Gebrauch macht.

    Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 4.28.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs ist in der Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 6 § 3 Abs. 9a UStGgeregelt.

  4. Überlassung von Fahrzeugstellplätzen; Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE

    Soweit die Überlassung über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgeht, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Darunter fällt z. B. die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens.

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Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2238 Nr. 39
UR 2015 S. 849 Nr. 21
Ubg 2015 S. 671 Nr. 11
EAAAF-02691