Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3700.2.1-11/2 St34

Erbschaft- u. Schenkungsteuer;
Erteilung von verbindlichen Auskünften in Bezug auf die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG

Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Bearbeiter/-innen und Sachgebietsleiter/-innen der Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 BewG sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen.

Entscheidung des BVerfG

Das entschieden, dass §§ 13a und 13b ErbStG i. V. m. § 19 ErbStG mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Das Gericht ordnete jedoch die Fortgeltung des Gesetzes bis zu einer Neuregelung an. Hierfür gewährte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum .

Ablehnung verbindlicher Auskünfte zu §§ 13a, 13b ErbStG

Da in absehbarer Zeit mit einer gesetzlichen Neuregelung der Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen zu rechnen ist, sind mit Blick auf Tz. 3.5.4 des AEAO zu § 89 AO verbindliche Auskünfte zu Anträgen in Bezug auf die derzeitigen Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bis auf weiteres abzulehnen.

Unterrichtung beteiligter Stellen/Finanzämter

Da für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Zusammenhang mit §§ 13a, 13b ErbStG sowohl die für die gesonderten Feststellungen nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG zuständige Zentralstelle Feststellungsverfahren nach § 151 BewG als auch die Erbschaftsteuerstelle zuständig sein können (siehe Tz. 6 des Leit-Fest), ist, aufgrund evtl. Bedeutsamkeit des abgelehnten Antrags für die jeweils andere Stelle, die jeweils andere (Dienst-)Stelle regelmäßig über die Ablehnung einer entsprechenden verbindlichen Auskunft zu unterrichten.

Hinweis auf Möglichkeit der Rücknahme bereits gestellter Anträge

Soweit zu den derzeitigen Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bereits Anträge gestellt wurden, sollte das für die Erteilung der Auskunft zuständige Finanzamt dem Antragsteller einen Hinweis auf die beabsichtigte Ablehnung des Antrags erteilen, damit dieser seinen Antrag ggf. gebührenmindernd (s. Tz. 4.5 AEAO zu § 89 AO) zurück nehmen kann.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3700.2.1-11/2 St34

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2121 Nr. 37
DStR 2015 S. 2181 Nr. 39
ErbBstg 2015 S. 278 Nr. 11
ErbStB 2015 S. 298 Nr. 10
UVR 2015 S. 363 Nr. 12
Ubg 2015 S. 620 Nr. 10
OAAAF-01629