StPO § 53a

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen [1]

(1) 1Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

  1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,

  2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

  3. einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 53a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .