BMF - IV A 3 - S 0202/11/10001 BStBl 2013 I S. 1258

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung

Die Finanzverwaltung wird Anfang 2014 die Möglichkeit eröffnen, zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort „vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)” werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Der Umfang der bereitgestellten Daten soll sukzessive erweitert werden.

Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige auch Dritte (z. B. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Dabei ist dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis Rechnung zu tragen. Einzelheiten zur Freischaltung dritter Personen zum Abruf der VaSt werden auf www.elster.de veröffentlicht. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrens kann der Datenabruf sowohl über Dienste der Steuerverwaltung (ElsterOnlinePortal oder ElsterFormular) als auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter erfolgen.

Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine soll eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung eingerichtet werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierfür Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren entworfen (Anlagen). Die Verwendung dieser amtlichen Muster ist unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gem. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV). Sollen Vollmachten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist eine Verwendung der Muster freigestellt.

Anlage 1

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Erläuterungsbogen

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Anlage 2

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BMF v. - IV A 3 - S 0202/11/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1258
DB 2013 S. 2417 Nr. 43
DStR 2013 S. 2279 Nr. 43
StBW 2013 S. 1139 Nr. 25
BAAAE-47239