BMF - IV C 1 - S 2400/11/10001 :001 BStBl 2013 I S. 1183

Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG; Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 8 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 8 EStG wie folgt Stellung:

  1. Empfänger der Datenlieferung

    Nach § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG hat die auszahlende Stelle die erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über ELSTER zu übermitteln.

    Das Verfahren ELSTER hat unter https://www.elster.de/ent_home.php einen separaten Bereich für Entwickler eingerichtet. Für den Zugang ist eine Registrierung notwendig. Die Registrierung wird unter https://www.elster.de/ent_teilnahme.php beschrieben und angeboten. Im Entwicklerbereich steht ein kostenloses ELSTER-DevelopmentToolkit mit Clientsoftware und Schnittstellenspezifikationen zur Verfügung. Dieses Toolkit ermöglicht die Implementierung des Verfahrens ELSTER – inkl. der Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG – in jede Software.

  2. Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung

    Die Meldung für die Kalenderjahre 2009 bis einschließlich 2013 erfolgt im Zeitraum vom bis . In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

  3. Übermittlungspflichten

    Eine Übermittlungspflicht nach § 43 Absatz 2 Satz 7 EStG besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur für den Fall, dass tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind. Unter Umständen ergibt sich daraus eine jährliche Übermittlung der Daten.

  4. Verfahrensbeschreibungen

    Schnittstellenbeschreibungen und weitere Beschreibungen, die für den Verfahrensablauf erforderlich sind, können unter www.esteuer.de eingesehen werden.

BMF v. - IV C 1 - S 2400/11/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1183
BB 2013 S. 2454 Nr. 41
DB 2013 S. 2242 Nr. 40
DStR 2013 S. 2177 Nr. 41
DStR 2013 S. 8 Nr. 40
EStB 2014 S. 63 Nr. 2
StB 2013 S. 382 Nr. 11
StBW 2013 S. 1009 Nr. 22
WPg 2013 S. 1013 Nr. 20
WAAAE-45262