OFD Niedersachsen - FG 1077 – 1 – St 143

Bestellung von Güterichtern beim Niedersächsischen Finanzgericht

Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr von der durch das Mediationsgesetz (MediationsG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für besonders konfliktbehaftete Streitfälle zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde ein Güteverfahren zur Verfügung. Soweit die Verfahrensbeteiligten dieses Güteverfahren beantragen, kann das Gericht sie für eine Güteverhandlung vor einen hierfür bestimmten Richter – den Güterichter – verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Güteverhandlung soll ein Angebot für Streitfälle sein, in denen es zu Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen ist, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen. Der Güterichter soll versuchen, mit den Beteiligten eine einvernehmliche, interessen- und sachgerechte Streitlösung zu finden. Dies ist bei Konfliktbeteiligten, wie dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen, von besonderer Bedeutung, weil durch die jährlich erteilten Steuerbescheide eine „Dauerbeziehung” gegründet wird.

Die Regelungen zum Güterichter wurden in die Zivilprozessordnung (§§ 278 Abs. 5, 278a ZPO) sowie in alle anderen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen „Konfliktbeilegung” (Mediationsgesetz) vom ( BGBl 2012 I 1577) eingefügt. Für das finanzgerichtliche Verfahren gelten sie nach § 155 FGO in der ab dem geltenden Fassung.

Das Präsidium des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zum zwei Richter zu Güterichtern bestellt.

Da die Finanzverwaltung ihre Entscheidungen ausschließlich nach Recht und Gesetz trifft, gibt es von deren Seite keinen Anlass, die Durchführung eines Mediationsverfahrens anzuregen.

Soweit das Finanzgericht oder ein Steuerpflichtiger ein Mediationsverfahren anregt, bestehen keine Bedenken, sich an diesem zu beteiligen. Hinsichtlich der Vertretung der Finanzverwaltung gelten dabei dieselben Regelungen wie im Klageverfahren.

Die Güteverhandlungen sind wie die Vergleichsgespräche vor dem Berichterstatter oder dem Senat zu handhaben, denn die Mediation etabliert keine neuen Regeln oder Instrumente, die eine über die Grundlagen der tatsächlichen Verständigung hinausgehende Einigungsbasis schaffen.

OFD Niedersachsen v. - FG 1077 – 1 – St 143

Fundstelle(n):
IAAAE-30159