Einkommensteuerliche Behandlung von Einnahmen aus dem Entschädigungsfonds für Opfer der Heimerziehung
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wurde beschlossen, dass Leistungen aus dem Entschädigungsfonds für Opfer der Heimerziehung nicht steuerbar sind. Dies gilt gleichermaßen für Leistungen aus dem Unterfonds für Rentenersatzleistungen sowie aus dem Unterfonds für Folgeschäden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen
Rheinland v. - S
2255 – 1058 – St 221
Oberfinanzdirektionen
Münster v. - S
2255 – 62 – St 22 –
31
Fundstelle(n):
IAAAE-16036