Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo Verfahrensrecht 7/2011

Vorläufigkeit (§ 165 AO) wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren

Mit hat das FG Münster entschieden, dass der Steuerbürger keinen Anspruch darauf hat, dass sein Steuerbescheid „hinsichtlich sämtlicher in der aktuellen Beilage zum BStBl II genannten Verfahren” vorläufig ergeht.

Soweit in den Finanzämtern Einsprüche eingehen, in denen begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum BStBl II veröffentlichten – anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen, sind sie als unbegründet zurückzuweisen.

Das ebenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Verfahrensrecht 7/2011

Fundstelle(n):
KAAAD-84775