Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2742/107 - St 221

Pensionszusagen; Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage; Verzicht auf den sog. „future service”

Wird die Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft geändert und ist der Barwert der Anwartschaft aus der geänderten Pensionszusage geringer als der Barwert des bis zum Änderungszeitpunkt erdienten Teils aus der bisherigen Pensionszusage, fließt dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Vermögenswert in Höhe des werthaltigen Teils der Differenz der Barwerte als Tätigkeitsvergütung zu. In dieser Höhe wird zugleich der Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil zugewendet, der Gegenstand einer verdeckten Einlage ist.

Bei der Berechnung der Barwerte der geänderten Pensionsverpflichtung und des bis zum Änderungszeitpunkt erdienten Teils aus der bisherigen Pensionsverpflichtung sind die gleichen rechnungsmäßigen Grundlagen und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Änderungszeitpunkt anzuwenden. Es wird dabei für den Barwertvergleich nicht beanstandet, wenn die Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die am vorangegangenen Bilanzstichtag der steuerlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde lagen.

Als erdienter Teil der bisherigen Versorgungszusage gilt bei einer Leistungszusage oder einer beitragsorientierten Leistungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Vergütungen dem steuerlichen Nachzahlungsverbot unterliegen, mindestens der Teilanspruch aus den bisher versprochenen Versorgungsleistungen, der dem Verhältnis der von einer Pensionszusage begleiteten Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Änderungszeitpunkt einerseits und bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenze andererseits entspricht (= ratierlicher [m/n-tel] Anwartschaftsbarwert). Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern tritt an die Stelle der erstmaligen Erteilung einer Pensionszusage der Beginn des Dienstverhältnisses.

Liegt der bisherigen Pensionszusage eine ernsthaft vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten und steuerlich anzuerkennenden Barlohns zugrunde, gilt als erdienter Teil die bis zum Änderungszeitpunkt erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen (= voller Anwartschaftsbarwert).

Ab dem folgenden Bilanzstichtag ist die geänderte Versorgungsverpflichtung nach § 6a EStG bilanzsteuerlich zu bewerten. Der Auflösungsbetrag der Pensionsrückstellung ist für die Bewertung der verdeckten Einlage nicht maßgeblich.

Verbindliche Auskünfte können nun wieder unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze erteilt werden.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2742/107 - St 221

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LAAAD-54024