OFD Hannover - S 7500 - 466 - StO 171

Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung oder eines Organschaftsverhältnisses

Es kann nur einheitlich entschieden werden, ob eine Geschäftsveräußerung oder ein Organschaftsverhältnis vorliegt. Weder die Abgabenordnung noch das Umsatzsteuergesetz stellen eine einheitliche Entscheidung sicher. Beurteilen die beteiligten Finanzämter und/oder Unternehmer den jeweiligen Sachverhalt unterschiedlich, bitte ich, zunächst eine Abstimmung mit dem anderen Finanzamt herbeizuführen. Erreichen Sie dabei keine einvernehmliche Beurteilung, ist verwaltungsintern bei einer Geschäftsveräußerung die steuerliche Beurteilung des Finanzamtes maßgebend, das für den veräußernden Unternehmer zuständig ist und bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die steuerliche Beurteilung des Finanzamtes maßgebend, das für den potentiellen Organträger zuständig ist. Die Regelung ist bundeseinheitlich abgestimmt und gilt auch, wenn Finanzämter verschiedener Bundesländer zuständig sind.

Die Regelung begründet keine ausschließliche Zuständigkeit. Es ist nicht erforderlich, dass Sie in allen Fällen Anfragen bzw. Kontrollmitteilungen an das andere beteiligte Finanzamt richten. Die Veranlagungen des Betriebserwerbers bzw. der potentiellen Organgesellschaft sind nur in den Fällen zurückzustellen, in denen Sie Anfragen an das andere beteiligte Finanzamt gerichtet haben.

OFD Hannover v. - S 7500 - 466 - StO 171

Fundstelle(n):
UR 2010 S. 188 Nr. 5
UVR 2010 S. 102 Nr. 4
FAAAD-31618