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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1239/06 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von tarifvertraglich vereinbarten Beiträgen eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Altersversorgung als „Einkünfte und Bezüge” des volljährigen Kindes

Leitsatz

1. Die für das volljährige Kind durch Umlagezahlung abgeführten Beiträge eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersversorgung (gemäß § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD] in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) sind mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht vergleichbar und gehören deswegen zu den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünften und Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (gegen ).

2. Insoweit ist unerheblich, dass die Beiträge des Arbeitgebers nicht unmittelbar an das Kind, sondern direkt an die Zusatzversorgungseinrichtung ausgezahlt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-28844

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Sächsisches FG, Urteil v. 12.05.2009 - 5 K 1239/06 (Kg)

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