BMF - IV C 6 - S 2137/09/10003 BStBl I S. 890

Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen; Anwendung der Grundsätze des  (BStBl 2009 II S. 705)

Bezug:

Der (BStBl 2009 II S. 705) entschieden, dass

  1. eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung darstellt, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Rückkaufgeschäft zu beurteilen ist;

  2. für die von einem Kraftfahrzeug-Händler mit Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages übernommene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine Verbindlichkeit auszuweisen ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach den Grundsätzen des Urteils vom - I R 16/97 - (BStBl 1998 II S. 249) kann ein Kraftfahrzeug-Händler wegen der Rückkaufsverpflichtung nach Ablauf der Leasingzeit eine Rückstellung bei drohendem Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften bilden. Für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit hinsichtlich der (abstrakten) Rückkaufsverpflichtung ist den Urteilsgrundsätzen kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Dem (BStBl 2009 II S. 705) liegt ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Begründung zu dieser Entscheidung fehlt die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen eine Drohverlustrückstellung auszuweisen ist.

Der a. a. O. den Ausweis der Verbindlichkeit im Wesentlichen damit, dass die Rückkaufsverpflichtung eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung darstelle. Dabei übersieht er aber, dass dieser Belastung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines Anspruchs auf Übertragung der betroffenen Fahrzeuge gegenübersteht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 6 - S 2137/09/10003
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2137.1.1-4/2 St32/ St33

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Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 890
BB 2009 S. 2028 Nr. 38
DStR 2009 S. 1757 Nr. 34
EStB 2009 S. 350 Nr. 10
StBW 2009 S. 9 Nr. 18
CAAAD-27388