Oberfinanzdirektion Karlsruhe - 3 - S 610.4/2

Kraftfahrzeugsteuer;
Besteuerung der Wohnmobile – Ruhen des Verfahrens

Randerlasse vom – 3 – S 610.4/2 – und  – 3 – S 610.4/2

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (, BFH/NV 2008 S. 1364 und ) und der Finanzgerichte ( –, StE 2007 S. 776,  –, EFG 2008 S. 728,  – EFG 2008 S. 1155) bestehen gegen die Rückwirkung der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 3344)– 3. KraftStÄndG – zum eingeführten Wohnmobilsteuer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung mehr, Einspruchsverfahren zur rückwirkenden Besteuerung von Wohnmobilen auf der Grundlage des 3. KraftStÄndG weiterhin ruhen zu lassen.

Soweit sich Einspruchsführer auf das anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3227/08 berufen, weist das Finanzministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass Einspruchsverfahren gegen Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer nur dann nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhen, wenn die in diesem Verfahren vom Bundesverfassungsgericht zu klärende Frage auch für die Fälle der Einspruchsführer entscheidungserheblich ist (vgl. , BFH/NV S. 2017, und , BStBl 2007 II S. 222). Der vorbezeichneten Verfassungsbeschwerde liegt der Fall eines unter 2,8t abgelasteten Geländewagens „Toyota Typ J7 Landcruiser” mit der Abgrenzungsproblematik Pkw – Lkw zugrunde, für den die Steuer bereits vor dem Inkrafttreten des 3. KraftStÄndG aufgrund der Ablastung nach dem Hubraum festgesetzt worden ist, so dass sich die Rückwirkungsproblematik des 3. KraftStÄndG im Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stellen kann.

Darüber hinaus sind noch Nichtzulassungsbeschwerden gegen Finanzgerichtsurteile zur rückwirkend ab eingeführten Wohnmobilsteuer anhängig (so gegen die und ). Hierzu weist das Finanzministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass nur anhängige Revisionsverfahren Grund für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sein können. Anhängige Nichtzulassungsbeschwerden werden im summarischen Verfahren entschieden und führen daher nicht zur Zwangsruhe.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg bittet daher, die Bearbeitung der anhängigen Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen und über die Fälle nunmehr zu entscheiden. Die Fortsetzung der Verfahren richtet sich nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und AEAO zu § 363, Nr. 4.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Kraftfahrzeugsteuer-Kartei aufzunehmen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - 3 - S 610.4/2

Fundstelle(n):
UVR 2009 S. 331 Nr. 11
IAAAD-26618