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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2726/06 K

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3KStG v. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG v. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG v. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG v. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG v. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG v. § 8b Abs. 3 Satz 1

Wertaufholungen von Umlaufvermögen (Aktien) denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind

Leitsatz

  1. Wertaufholungen von Umlaufvermögen (Aktien) i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, sind gem. § 8b Abs. 2 KStG solange steuerfrei zu belassen, bis die steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig kompensiert sind.

  2. Der gewinnerhöhende pauschale Ansatz in Höhe von 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i.d.F. v. ist auch bei steuerfreien Wertaufholungen einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1291 Nr. 24
DStRE 2009 S. 930 Nr. 15
KÖSDI 2009 S. 16479 Nr. 5
KÖSDI 2009 S. 16631 Nr. 9
DAAAD-26102

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.12.2008 - 6 K 2726/06 K

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