Thüringer Landesfinanzdirektion - S 4831 A - 01 - A 3.14

Rennwett- und Lotteriesteuer;
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG

Nach § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG ist die Veranstaltung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer befreit, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt und die Einnahmen aus dem Losverkauf nach Abzug der mit der Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden Kosten ausschließlich für den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden, für den die Genehmigung erteilt worden ist.

Lotteriesteuerfrei sind auch Veranstaltungen, die unter die – auf Grundlage von § 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV, GVBI. Nr. 13/2007 S. 249) i.V.m. § 4 Abs. 7 Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG, GVBl. Nr. 13/2007 S. 243) erteilte – allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen vom (ThürStAnz Nr. 20/2008 S. 721) fallen. Diese sog. kleinen Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von nicht mehr als 20.000 € sind nur anzeigepflichtig.

Die Erlaubnis für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Veranstaltungen, die nach dem 3. Abschnitt des GlüStV erlaubt werden können) darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV). Gleiches gilt im Fall der allgemeinen Erlaubnis vom (vgl. Tz. I, a.a.O).

Die Erlaubnis für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Veranstaltungen, die nach dem 3. Abschnitt des GlüStV erlaubt werden können) setzt zudem voraus, dass mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV). Auch für die Inanspruchnahme der allgemeinen Erlaubnis vom ist u.a. Voraussetzung, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben wird. Lediglich ein Hinweis auf die Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig (vgl. Tz. II. 9, a.a.O).

Das Finanzamt hat die begehrte Steuerbefreiung abzulehnen, wenn sich bei der Prüfung des Steuerfalls ergibt, dass der Veranstalter die mit der Erlaubnis der Lotterie oder Ausspielung verbundenen Nebenbestimmungen (§ 9 Abs. 4 GlüStV, Tz. II der allgemeinen Erlaubnis vom ) und/oder Auflagen (§ 4 Abs. 8 ThürGlüG) nicht eingehalten hat, da in diesem Fall die Erlaubnis als nicht erteilt gilt.

Diese Regelung ist jedoch nur auf Fälle anwendbar, in denen aus der Erlaubnis ausdrücklich hervorgeht, dass diese nur dann gilt, wenn die erteilten Nebenbestimmungen und/oder Auflagen eingehalten werden. Wenn sich jedoch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde vorbehält, die Erlaubnis bei Nichterfüllung der erteilten Nebenbestimmungen und/oder Auflagen zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, kann die Steuerbefreiung solange nicht versagt werden, wie die Erlaubnis nicht tatsächlich zurückgenommen bzw. widerrufen wird.

Das Finanzamt muss die Erlaubnis gelten lassen, auch wenn diese bei Nichterfüllung der erteilten Nebenbestimmungen und/oder Auflagen als rechtswidrig anzusehen ist. In diesen Fällen hat das Finanzamt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde über die steuerrechtlichen Folgen zu informieren und um Auskunft zu bitten, ob die Erlaubnis widerrufen wird oder die Lotterie oder Ausspielung weiterhin als erlaubt gilt.

Diese Verfügung ersetzt die .

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Fundstelle(n):
NAAAD-19831