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LG Bonn Beschluss v. - 30 T 104/08

Gesetze: BGB § 276BGB § 278HGB § 335HGB § 325

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 21.05.2008, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 25.08.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 451 Nr. 9
DStRE 2009 S. 456 Nr. 7
DStZ 2009 S. 267 Nr. 8
OAAAD-15804

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LG Bonn, Beschluss v. 29.10.2008 - 30 T 104/08

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