Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2440.1.1-4/3 St 32/St 33

Änderung des bayerischen Kirchensteuergesetzes zum

Die Bayerische Staatsregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des bayerischen Kirchensteuergesetzes in den Landtag eingebracht (Drs. 16/32). Der Bayerische Landtag hat das Gesetz am verabschiedet. Das Gesetz tritt am in Kraft.

Durch die Gesetzesänderung werden zum die Regelungen des § 51a Abs. 2b – 2c EStG in Landesrecht überführt. Damit können die kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften auch nach der Einführung der staatlichen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge auf diese Kirchenumlage erheben. Hierfür wird die Kirchenkapitalertragsteuer eingeführt. Dem Mitglied einer kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaft steht ein Wahlrecht zwischen Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer im Quellenabzug durch die Kreditinstitute oder einer Versteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Kirchensteuerveranlagung zu. In beiden Fällen kommt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer der in § 32d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG geregelte ermäßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung. Entscheidet sich der Bürger für den Quellenabzug, muss er dies bei dem Kreditinstitut beantragen.

Kommt für die Kapitalerträge auf Antrag des Bürgers sein individueller Einkommensteuersatz zur Anwendung (§ 32d Abs. 6 EStG), gilt dieser auch für die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer. Die Kapitalerträge unterliegen in diesem Fall wie alle übrigen Einkünfte der Kircheneinkommensteuer.

Das Gesetz wird umgehend im Bayerischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2440.1.1-4/3 St 32/St 33

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 803 Nr. 16
KAAAD-05582