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FG München Urteil v. - 15 K 1238/06 EFG 2008 S. 1869 Nr. 23

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 S. 1, EStG § 8 Abs. 2 S. 9, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 19a Abs. 1, EStG § 19a Abs. 2 S. 7, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 38a Abs. 1 S. 3, 5. VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l

„Zufluss” des Arbeitslohns bei Einräumung von Genussrechten an Arbeitnehmer trotz des Ausschlusses der Auszahlung bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters

Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei Mitarbeitergenussrechten

Leitsatz

1. Der unentgeltliche Bezug von Mitarbeitergenussrechten führt zu Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG und ist damit Teil des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn diese für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden.

2.Der für den den Zufluss des geldwerten Vorteils maßgebliche Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Genussrechten kann auch dann schon zum Zeitpunkt der Zeichnung des Genussrechts durch die Arbeitnehmer und der Gutschrift auf einem jeweils bestehenden Mitarbeiterkonto erfolgt sein, wenn nach den vertraglichen Genussrechtsbedingungen des Arbeitgebers die Genussrechtsinhaber erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Kündigung des Genussrechtsvertrags aus wichtigem Grund einen Anspruch auf Auszahlung des Nennwerts des Genussrechtskapitals (d.h. des Kapitalstocks) haben und wenn der jeweilige Genussrechtsinhaber die Vermögensbeteiligung als Stammrecht während der Laufzeit des Genussrechtsvertrags nicht an Dritte veräußern kann.

3. Auch wenn die den Mitarbeitern eingeräumten Genussrechte zwar keine Mitunternehmerstellung, jedoch unverbriefte Genussrechte mit Gewinn- und Verlustbeteiligung (aber ohne Beteiligung am Geschäftswert und den stillen Reserven) beinhalten, berechtigen sie zur Inanspruchnahme der lohnsteuersteuerlichen Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. § 19a Abs. 2 Satz 7 stellt keine gegenüber § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangige Spezialvorschrift dar; der Senat sieht die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gegenüber dem Freibetrag nach § 19a Abs. 1 EStG als unabhängig anwendbare Rechtsnorm an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 195 Nr. 4
EFG 2008 S. 1869 Nr. 23
EStB 2009 S. 141 Nr. 4
KÖSDI 2009 S. 16321 Nr. 1
BAAAC-92508

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FG München, Urteil v. 21.08.2008 - 15 K 1238/06

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