OFD Frankfurt/M. - S 2134a A - 7 - St 210

Einkommensteuerliche Behandlung des Kaufs kassenärztlicher Zulassungen;
Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut

Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (vom , BGBl 1993 I S. 2266) bestehen für die Niederlassung von Ärzten Zulassungsbeschränkungen. Sofern durch die kassenärztliche Vereinigung eine Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt wird, tritt grundsätzlich eine Zulassungssperre ein. Frei werdende Vertragsarztsitze erlöschen.

Nach § 103 Abs. 4 SGB V kann allerdings ein ausscheidender Arzt, der seine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich betreibt und diese veräußern möchte, beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag stellen, den Vertragsarztsitz auszuschreiben, so dass für ihn eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis oder zumindest der Zulassung möglich wird. § 103 Abs. 4 SGB V bewirkt daher, dass ein Kaufinteressent der Praxis die öffentlich-rechtliche Zulassung erhalten kann, obwohl für den Planungsbereich wegen Überversorgung eine Zulassungssperre besteht.

Aufwendungen für den Erwerb einer kassenärztlichen Zulassung stellen somit grundsätzlich keinen unselbstständigen wertbildenden Faktor des Praxiswerts, sondern Anschaffungskosten eines selbstständigen, immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens dar. Denn der mit einer Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil kann grundsätzlich verwertet werden und ist einer selbständigen Bewertung zugänglich, vgl. Urteil des EFG 2005, S. 420, rkr.

Wird die kassenärztliche Zulassung zusammen mit der Praxis erworben und für die Erwerbe ein Gesamtkaufpreis ausgewiesen, ist dieser im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter auf diese aufzuteilen. Auch in diesem Fall führt der Erwerb der kassenärztlichen Zulassung zum Erwerb eines selbständigen, immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das getrennt vom Praxiswert auszuweisen ist.

Absetzungen für Abnutzungen kommen nicht in Betracht, da die Vertragsarztzulassung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt erteilt wird. Auch zulassungsbedingte Altersbeschränkungen führen nicht zu einem Wertverzehr, denn die Zulassung verbraucht sich durch die Nutzung des Praxiserwerbers nicht.

Teilwertabschreibungen sind beim vollständigen Untergang der Kassenzulassung (z.B. seit bei Erlöschen der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres in überversorgten Gebieten, vgl. § 95 Abs. 7 SGB V) nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zulässig.

Eine Teilwertabschreibung aufgrund der Einführung der Bedarfszulassung zum kommt nicht in Betracht, da durch § 103 Abs. 4 SGB V die Verwertung der Zulassung auch für gesperrte Planbereiche möglich ist. Die Regelungen zur Einführung der Bedarfszulassung wurden mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3439) zum aufgehoben.

Hinweis

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom , BGBl 2007 I S. 378 sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum weggefallen. In diesen Fällen ist eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zulässig, da ab dem mit der kassenärztlichen Zulassung insoweit kein verwertbarer wirtschaltlicher Vorteil mehr verbunden ist.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2134a A - 7 - St 210

Fundstelle(n):
OAAAC-89087