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Leistungsaustausch bei Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Waldmärkerschaften oder Forstverbänden)

Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsaustausches ist die Satzung des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (FwZ). Die nachstehenden Regelungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der maßgebenden Satzung eine andere Beurteilung geboten ist.

Ein FwZ ist ein Forstverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Vereinszweck besteht lt. Satzung in der Verbesserung der waldwirtschaftlichen Verhältnisse. Der FwZ erhält Mitgliedsbeiträge, Gebühren sowie Zuwendungen der Landwirtschaftskammer.

Nichtunternehmerischer Bereich ohne Leistungsaustausch

Seine satzungsgemäßen Zwecke finanziert der FwZ durch Mitgliedsbeiträge. Die Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung des FwZ an, so dass ein Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied nicht gegeben ist. Der FwZ ist insoweit nichtunternehmerisch tätig. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerbar (Abschn. 4 UStR).

Unternehmerischer Bereich und Leistungsaustausch

Der FwZ erbringt auch Leistungen im Interesse des einzelnen Mitglieds. Er misst das Holz gefällter Bäume auf, vermittelt Pflanzenlieferungen für Aufforstungen und leistet Hilfe bei der Bearbeitung von Forstbeihilfeanträgen. Er rechnet diese Leistungen nach einer vereinseigenen Gebührensatzung ab. Insoweit liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Gebühren sind steuerbar und steuerpflichtig.

Zuwendungen

  1. Zuwendungen des Landes Niedersachsen

    Zuwendungen des Landes Niedersachsen nach der bis zum geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (RdErl. d. ML vom – 404-64030/1-1.5 –, Nds. MBl. 16/2003, S. 339 ff.) und nach der ab geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (Erl. d. ML v.  – 406-64030/1-2.1 –, Nds. MBl. 48/2007, S. 1385) sind echte nicht steuerbare Zuschüsse.

    Die Zuwendungen sind kein Entgelt, weil der FwZ keine Leistung an das Land Niedersachsen erbringt. Sie sind auch kein Entgelt von dritter Seite, weil die Zuwendungen den FwZ und nicht den Waldbesitzer subventionieren. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen des FwZ gegenüber den Waldbesitzern und den Zuwendungen des Landes Niedersachsen ist zu verneinen.

  2. Freiwillige Zuwendungen der Landwirtschaftskammer

    Neben den Zuwendungen nach den Förderrichtlinien leistet die Landwirtschaftskammer freiwillig Zahlungen an den FwZ. Die Landwirtschaftskammer ist als Vermittlerin beim Holzverkauf tätig und erhebt Vermittlungsgebühren von Waldbesitzern. 75 % der Gebühren gibt die Landwirtschaftskammer aufgrund einer Selbstverpflichtung an den FwZ. Mit dem Holzverkauf der Waldbesitzer sind für den FwZ Einnahmen in Form von Aufmaßkosten, Pflanzenvermittlungsgebühren für Aufforstungen usw. verbunden. Der FwZ kann seine Leistungen verbilligt abrechnen, weil er davon ausgeht, dass ihm 75 % der an die Landwirtschaftskammer gezahlten Vermittlungsgebühren als Fördermittel wieder zufließen. Die Zahlungen sind kein Entgelt von dritter Seite, sondern echter nicht steuerbarer Zuschuss. Der FwZ hat keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landwirtschaftskammer auf Zahlung eines bestimmten Betrages, wenn er in Zusammenhang mit dem Holzverkauf des Waldbesitzers Leistungen erbringt. Der FwZ erhält vielmehr unabhängig von seinen Leistungen 75 % der Vermittlungsgebühren. Die Zahlung soll den FwZ und nicht den Waldbesitzer subventionieren. Es ist deshalb unbeachtlich, dass die Zahlungen auch dem Waldbesitzer zugute kommen.

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Fundstelle(n):
UR 2008 S. 864 Nr. 22
NAAAC-85292